illoyal - Journal für Antimilitarismus

Nr. 1 Herbst 97

Tätowierungen und andere Straftaten

Ein selten angesprochenes, aber durchaus interessantes und anregendes Kapitel des Strafgesetzbuches stellen die Straftaten gegen die Landesverteidigung dar. Wir sprechen hier über die Paragraphen 109 bis 109k StGB.

Interessant für Wehrpflichtige sind in erster Linie die §§ 109 und 109a StGB. Beide Paragraphen gibt es übrigens nicht erst, seit die Bundeswehr besteht, sie sind schon im Nationalsozialismus oft und mit drakonischen Urteilen angewandt worden.

§109 StGB, Wehrpflichtentzug durch Verstümmelung, findet überall dort Anwendung, wo Menschen sich selbst körperliche Schäden zufügen, um nicht mehr tauglich zu sein. In der Praxis kommt Selbstverstümmelung äußerst selten vor, deshalb sind uns derzeit auch keine Strafverfahren oder deren Androhung bekannt. Eine Ausnahme bildet der Fall des Berliner Punkers Albert J., dem aufgrund seines Ganzkörpertattoos 1995 ein derartiges Strafverfahren im Kreiswehrersatzamt angedroht wurde. Nachdem der Verein Mit Uns gegen die Wehrpflicht mit Albert eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Sachbearbeiter einlegte, wurde Albert wegen seiner Körperbemalung ausgemustert, von einem Strafverfahren hat er bis heute nichts gehört.

Der § 109a StGB, Wehrpflichtentzug durch Täuschung, fand in der Geschichte der Bundeswehr bis heute immer wieder Anwendung. Aktuell versucht das Berliner Kreiswehrersatzamt in Einzelfällen Wehrpflichtige, die ihnen durch die Lappen gegangen sind, mit diesem Paragraphen verfolgen zu lassen. Um mit einem derartigen Strafverfahren Aussicht auf Erfolg zu haben, müssen folgende Kriterien oder Merkmale vorliegen: Der Wehrpflichtige muß "arglistig", mit "krimineller Energie" ein "Konstrukt von Lügen und Machenschaften" errichtet haben, um sich durch "Täuschung" der Wehrpflicht zu entziehen. Das Kreiswehrersatzamt (KWEA) muß über entsprechende Tatsachen oder Indizien verfügen, die diese Lügen belegen. Uns sind weder aktuell noch aus der Vergangenheit Verurteilungen bekannt geworden. Prinzipiell handelt es sich bei Musterungsverweigerern um Menschen, die sich ordnungswidrig verhalten. Es scheint so, daß das KWEA derartige Verfahren einleitet, um potentielle Musterungsverweigerer einzuschüchtern.

Praktisch können derartige Anzeigen folgendermaßen aussehen:

Fall 1: Ein Wehrpflichtiger entschuldigte sich über zwei Jahre für jeden Musterungstermin und gab mehrere Wohnortwechsel an, ohne den Wohnort gewechselt zu haben. Nachdem er dadurch die Einberufungshöchstgrenze überschritten hatte, erstattete das KWEA Anzeige wegen §109a; das Verfahren läuft noch.

Fall 2: Ein Wehrpflichtiger entschuldigte sich mehrmals und über Jahre hinweg damit, daß er aufgrund seines Studiums oft und lange im Ausland war. Nach Überschreiten der Einberufungshöchstgrenze von 25 Jahren erhöhte das KWEA die Einberufbarkeit des Wehrpflichtigen auf 28 Jahre. Das KWEA begründet diese Maßnahme mit § 3 Abs 2 Wehrpflichtgesetz, der Wehrpflichtige habe sich länger als drei Monate ohne Genehmigung im Ausland aufgehalten. Dem widersprach der Betroffene, woraufhin das KWEA Strafanzeige stellte. Das Verfahren ist bisher nicht abgeschlossen.

Fall 3: Ein Wehrpflichtiger entschuldigte sich mehrere Jahre gegenüber Musterungsladungen. Nach einer Dauerladung akzeptierte das KWEA die Entschuldigung nicht mehr und leitete die polizeiliche Vorführung des Wehrpflichtigen ein. Nachdem die Polizei den Wehrpflichtigen mehrmals nicht in der Wohnung antraf, meldete sie seinen Wohnort ab. Der Wehrpflichtige bemerkte das erst nach gut einem halben Jahr und meldete sich unverzüglich wieder an. Nun wollte das KWEA den Wehrpflichtigen wie im zweiten Fall länger einberufbar machen, wogegen der Betroffene energisch Widerspruch einlegte. Er hatte Erfolg, da er faktisch jederzeit an seiner Meldeadresse erreichbar war und die Polizei ihn rückwirkend wieder anmelden mußte. Dies hinderte das KWEA nicht daran. Anzeige nach § 109a zu stellen. Das Verfahren wurde mittlerweile eingestellt und der Wehrpflichtige kann nicht mehr einberufen werden.

Der Erfolg eines derartigen Verfahrens hängt maßgeblich davon ab, inwieweit Wehrpflichtige sich in Widersprüche verzetteln und falsche Angaben nachweisbar sind. Der Grundsatz "So wenig Information wie möglich und nur soviel wie nötig für die Militärs", sollte beherzigt werden. Insgesamt schätzen wir die Gefahr, daß ein solches Strafverfahren mit einer Verurteilung endet, als äußerst gering ein.

 

Michael Behrendt

Wer sich die Paragraphen (§§)ansieht, stößt auf solch obskure Bezeichnungen wie (§ 109) "Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung"

§ 109a "Wehrpflichtentzug durch Täuschung", (§ 109b. und 109c. sind weggefallen).

§109d "Störpropaganda gegen die Bundeswehr".

§ 109e "Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln".

§ 109f "Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst".

§ 109g "Sicherheitsgefährdendes Abbilden".

§ 109h "Anwerben für fremden Wehrdienst" und die §§ 109i. und 109k, die sogenannte Nebenwirkungen der aufgeführten §§ beschreiben.

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