illoyal - Journal für Antimilitarismus
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Das Grundgesetz hat einen grundsätzlichen Webfehler. Es fehlen
Definitionen. Zum Beispiel: Was ist Gewissen? Es garantiert
"Gewissensfreiheit", aber da es verschweigt, was Gewissen ist, ist
diese Garantie ziemlich löchrig. Das Verfassungsgericht wollte
damit nichts zu tun haben. Eine Verfassungsbeschwerde in Sachen
Gewissensfreiheit wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Ohne
Begründung, mithin schließt es sich schweigend den
vorausgegangenen Urteilen an. Einstimmig.
Seit Gründung der Bundeswehr besteht in diesem Land eine Wehrpflicht. Unter dem Oberbegriff der Verteidigungsbereitschaft erlernen junge Männer das "Kriegshandwerk", also alles, was mann so wissen und können muß, um andere Menschen möglichst effektiv töten zu können. Und für die diejenigen, die Waffen einfach mörderisch finden, hat sich der Gesetzgeber den Ersatzdienst einfallen lassen, der seit etlichen Jahren Zivildienst genannt wird: "Zivil-" als Gegenstück zu "Kriegs-". Klingt logisch und ist doch falsch. Das Gegenteil von Krieg ist Frieden.
"Zivil"dienst als "Friedens"dienst?Die Einführung des Zivildienstes war ein militär-ideologisches Meisterstück. Zum einen sind renitente Kriegsdienstverweigerer in quasimilitärische Befehlsstrukturen eingebunden und damit im Falle des Falles militärische Manövriermasse, zum anderen stützt sich inzwischen das gesamte Pflegesystem auf diese billigen, zwangsverpflichteten Arbeitskräfte. Von Freiwilligkeit kann keine Rede sein, von Ausbildung ebenfalls nicht. Wär' ja auch völlig verfehlt, Ausbildung kostet schließlich Geld, und das wird dringend für den Eurofighter und ähnliche volkswirtschaftlich wichtigen Dinge benötigt. Und deshalb kennt jede/r BundesbürgerIn das Bild des freundlichen, hilfsbereiten Zivis, der mit Begeisterung ins Seniorenheim eilt. Nun will ich keinem Zivi Hilfs- und Einsatzbereitschaft absprechen. Darum geht es ja auch gar nicht. Nicht der einzelne Zivildienstleistende, sondern die Institution Zivildienst ist unsozial. Obwohl die Arbeitsmarktneutralität des Zivildienstes gesetzlich festgeschrieben ist, sieht die Realität doch deutlich anders aus. Der Zivildienst vernichtet Arbeitsplätze, drückt das Lohnniveau im Sozialwesen und forciert den Pflegenotstand. Aus Kostengründen werden zunehmend Zivis statt ausgebildeter PflegerInnen eingesetzt, ausbaden müssen das schwache Menschen, alte Menschen, kranke Menschen. Menschen ohne dicke Bankkonten, die ihnen private Pflegemöglichkeiten eröffnen würden. Menschen ohne Lobby. Für sie sind Zwangsarbeiter gerade gut genug, sie können sich nicht dagegen wehren, von schlecht ausgebildeten jungen Männern bearbeitet zu werden. Das Wort Betreuung wäre in diesem Zusammenhang leider unzutreffend, dafür fehlen Geld und Zeit. Wer fragt angesichts "leerer Kassen" schon nach Würde. Dabei ist die Behauptung, Zivis seien billige Arbeitskräfte, volkswirtschaftlich nicht haltbar. Billig sind Zivildienstleistende nur für die konkrete Einrichtung, in der sie arbeiten, betrachtet man die Gesamtkosten des Zivildienstes, so kommt man zu dem verblüffenden Schluß, daß der Einsatz tariflich bezahlter PflegerInnen durchaus mit vergleichbarem Aufwand möglich wäre. 2) Nun mag man einwenden, Arbeitsmarkt hin und Würde her, Pflegedienste sind soziale, nichtmilitärische Arbeit. Wo zeigt sich denn nun der militärische Charakter des Zivildienstes? 1. Der Zivildienst ist Bestandteil der Wehrpflicht. Er ist geschaffen worden im Namen einer "Wehrgerechtigkeit", die diejenigen benachteiligt sah, die den Kriegsdienst mit der Waffe nicht verweigern. Mithin im Ursprung eine Disziplinierungsmaßnahme. Weshalb auch nahezu alle Zivis eingezogen werden, aber längst nicht alle potentiellen Waffenträger. 2. Selbstverständlich betrachten militärische Planungen die "Gesamtverteidigung", in diesem Rahmen steht die zivile Verteidigung gleichberechtigt neben der militärischen. Und zu deren Funktionen gehört neben dem Schutz der Zivilbevölkerung und Versorgungsaufgaben die unmittelbare Unterstützung der Streitkräfte, insbesondere bei Mobilmachung und Aufmarsch. Zivildienstleistende können nach dem Arbeitssicherungsgesetz in bestimmte Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden. Die Kriterien der Zumutbarkeit sind sehr dehnbar. 3. Es sollte nicht aus dem Blickfeld geraten, daß die Wehrpflicht in ihren Erscheinungsformen Bundeswehr und Zivildienst eindeutig dem Krieg dient (auch wenn dieser für gewöhnlich als Verteidigungsfall tituliert wird). Eine Nützlichkeitsargumentation - bezogen auf Friedenszeiten - würde sofort und direkt auf Abschaffung der Wehrpflicht zielen - schließlich ist "das vereinte Deutschland nur noch von demokratischen Staaten, Freunden und Partnern umgeben". 3)
Eine Frage des GewissensDer Gesetzgeber räumt die Möglichkeit ein, daß Menschen den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen verweigern. Aber nicht, daß Menschen sich gar nicht zu Handlangern des Krieges machen wollen. Doch genau so einer ist Caspar. 1988 wurde Caspar gemustert. Schon damals war ihm klar, daß er den Dienst mit der Waffe verweigern wird. Zwei Jahre später wird er als Verweigerer des Kriegsdiensts mit der Waffe anerkannt, in dieser Zeit fällt die Mauer und mit ihr der Ost-West-Konflikt, Caspar nimmt am "Nordirland-Projekt Konstanz" teil und macht erste Erfahrungen mit militärischer Gewalt. 1990 entschließt sich Caspar zum Medizinstudium und zur offiziellen Verweigerung aller Kriegsdienste und anderer Dienste im Rahmen der allgemeinen Wehrpflicht. Nach dem Abitur 1991 versucht das Bundesamt für Zivildienst eine erste Einberufung, später werden weitere folgen. Im folgenden Jahr beginnt Caspar sein Medizinstudium, 1993 vermerkt ihn das Bundesamt als "Totalverweigerer". Nach einer erneuten Einberufung verurteilt ihn das Amtsgericht Tiergarten im Mai 1996 zu sechs Monaten Haft ohne Bewährung. Sowohl die Berufungs- als auch die Revisionsverhandlung enden mit gleichem Ergebnis. Als letzte Möglichkeit bleibt die Verfassungsbeschwerde. Doch die Verfassungsrichter weisen sie am 6. Oktober ohne Begründung ab. Das Amtsgericht Tiergarten war in seinem Urteil vom 17.05.96 weniger zurückhaltend. Caspar hat sich auf die Freiheit seines Gewissens berufen, so, wie sie im Grundgesetz dieses Landes garantiert ist. Auf Amtsdeutsch: "Er hat sein Verhalten damit verteidigt, daß ihm die Ableistung des Zivildienstes aufgrund seines Gewissens nicht möglich sei. Wehrdienst sei die staatliche Ausbildung zum Töten und die einzige Funktion von Armeen sei die Bedrohung, Folterung und Tötung von Menschen. Der Zivildienst sei in die Verteidigungsplanung integriert und werde daher von ihm genauso wie der Wehrdienst abgelehnt. Zudem sei der Zivildienst menschenverachtend und sozialschädlich." Aber die Richter wollen Caspars Gewissensentscheidung "nicht ernstnehmen, da diese Auffassung jeder Grundlage entbehrt". Statt dessen wollen sie mit der Haftstrafe wegen Dienstflucht erreichen, "daß sich der Angeklagte endlich über das von ihm begangene Unrecht voll bewußt wird und zugleich erkennt, daß die Verweigerung des Zivildienstes kein billiger Weg ist, um sich seiner Dienstpflicht zu entziehen." 4) Kein billiger Weg - die Wortwahl spricht Bände. Das Landgericht Berlin wird noch deutlicher. Es sieht einen Widerspruch zwischen der Verweigerung des Zivildienstes aus Gewissensgründen und Caspars Entscheidung für die Humanmedizin. Und während Caspar das System des Zivildienstes im Grundsatz ablehnt und die Menschenverachtung deutlich macht, die den Einsatz von Zwangsverpflichteten in hochsensiblen Bereichen begleitet, halten ihm die Richter vor, daß er sich ja schließlich "kein eigenes Bild durch Tätigwerden in der Praxis des Zivildienstes verschafft hat und daher auch nicht beurteilen kann, ob die Einführungskurse ... unzureichend sind oder nicht." Auch daß Caspar durchaus im Krankenhaus Pflegedienste leistet, wird keineswegs positiv in die Erwägungen einbezogen, vielmehr untererstellen ihm die Richter finanzielle Motive bei der Verweigerung. Folgerichtig lehnen sie eine Geldstrafe anstatt der Haftstrafe ab. Die Ausführungen des Gerichts sprechen für sich: "Es besteht die Gefahr, daß die Disziplin Zivildienstleistender und die Bereitschaft zur Leistung des Zivildienstes gravierend sinken könnte, wenn sich herumspräche, man könne sich von der Verpflichtung zum Zivildienst bei sonst besser bestehenden Verdienstmöglichkeiten gewissermaßen 'freikaufen' oder auch die Geldstrafe von begüterten Angehörigen bezahlen" lassen. Von der Freiheit des Gewissens spricht dieses Gericht nicht. Aber schon das Amtsgericht Tiergarten hatte ja festgestellt: "Im übrigen hat die Weigerung zur Ableistung des Zivildienstes nichts mit der Gewissensfreiheit zu tun." Sylvia Kirchner |
1) AG Tiergarten, Urteil vom 17.05.96 - 240 Ds 359/95 2) vgl. den Beitrag von Klaus Dieter Meyer in diesem Heft 3) Weißbuch 1994, zitiert nach: Grässlin, S. 364 4) AG Tiergarten, Urteil vom 17.05.96 - 240 Ds 359/95 |
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