| Nachdem am 8. Februar 1996 der Prozeß gegen den Totalen
Kriegsdienstverweigerer Volker Wiedersberg vor dem Amtsgericht Potsdam auf
unbestimmte Zeit ausgesetzt worden war, vergingen mehr als zwei Jahre, ehe
erneut verhandelt wurde.Die Fortsetzung der Hauptverhandlung fand am 29.
Mai dieses Jahres statt.
Rückblende
Volker Wiedersberg hat schon in der DDR den Kriegsdienst total verweigert.
Allen Benachteiligungen zum Trotz hatte er bereits als Schüler der 9.
Klasse aus pazifistischer Überzeugung nicht am obligatorischen Wehrlager
teilgenommen, später Eingaben gegen Herstellung und Verkauf von
Kriegsspielzeug geschrieben, als Mitglied des "Freundeskreises
Wehrdiensttotalverweigerer" hatte er Kriegsdienstverweigerer beraten und
sich darüber hinaus auch an Protestaktionen gegen die Inhaftierung
westdeutscher Totalverweigerer beteiligt.
1987 als Bausoldat gemustert, erklärte er am 1. September 1989
gegenüber dem Wehrkreiskommando und dem DDR-Verteidigungsminister seine
totale Kriegsdienstverweigerung.
Am 26.3.1993 wurde Volker - mittlerweile Bundesbürger - zum Zivildienst
beim Grünflächenamt Potsdam einberufen. Da er diesem Einberufungsbefehl
nicht folgte, stand er am 8. Februar 1996 wegen eigenmächtigen Fernbleibens
vom Zivildienst vor Gericht.
Kurzer Prozeß
Gemeinsam mit seinem Verteidiger, Rechtsanwalt Wolfgang Kaleck, hatte Volker
Wiedersberg extra für dieses Verfahren ein Rechtsgutachten des
Verfassungsrechtsexperten Dr. Manfred Baldus (Hamburg) zur
"Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Wehrpflicht" eingeholt.
Der Gutachter kommt darin u.a. zu dem Ergebnis, daß die Wehrpflicht
das Grundrecht aller wehrpflichtigen Soldaten auf freie Entfaltung der
Persönlichkeit einschränkt und daß eine Wehrpflichtigenarmee
zum Zwecke der Landesverteidigung heute nicht mehr erforderlich
ist.1)
RA Kaleck stellte daher zu Prozeßbeginn den Antrag, das Verfahren
auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen,
ob die Wehrpflicht (noch) verfassungsgemäß ist. Nur so könne
klargestellt werden, ob Volker überhaupt für seine Totalverweigerung
bestraft werden darf.
Der Richter, offensichtlich durch den Antrag und das umfangreiche Gutachten
überfordert, gab dem Antrag statt...
Nach gut zwei Jahren faßte die inzwischen mit dem Fall betraute Richterin
Frau Franke im April 1998 den knappen Beschluß: "Das Gericht hält
das Wehrpflichtgesetz nicht für verfassungswidrig. Auf die Rechtsauffassung
des Angeklagten und der Verteidigung kommt es nicht an." Keine Begründung.
Offenkundig
Beim zweiten Hauptverhandlungstermin am 29. Mai 1998 mußte sich Frau
Franke dann zwar den Vorwurf anhören, das Gericht habe sich über
die Argumentation des Gutachtens wie des Antrags hinweggesetzt - ein neuerlicher
Antrag des Verteidigers, das Verfahren auszusetzen und dem Gericht so Gelegenheit
zur Beschäftigung mit den essentiellen Prozeßunterlagen zu geben,
wurde jedoch gleich zu Beginn zurückgewiesen.
Im Zusammenhang mit seinem Vortrag zur Beweisaufnahme stellte Volker Wiedersberg
einen Beweisantrag zur oft, vor allem auch durch Gerichte geleugneten Tatsache,
daß Zivildienstleistende fest in militärische Strukturen eingebunden
sind und im Verteidigungsfall zu kriegsunterstützenden und
kriegsermöglichenden Einsätzen verpflichtet werden können.
Es wurde beantragt, dazu als Sachverständigenzeugen den
Präsidenten des Bundesamtes für den Zivildienst sowie den
Bundesbeauftragten für den Zivildienst zu laden und ein
militärwissenschaftliches Sachverständigengutachten
einzuholen.
Nach einer Beratungspause kam die überraschende Reaktion des Gerichts,
die nicht nur die Laien im Saal in zweifelndes Staunen versetzte. Die Richterin
lehnte den Beweisantrag mit der Begründung ab, die darin vorgebrachten
Tatsachenbehauptungen seien "offenkundig" und bedürften keines durch
kompetente Zeugen oder Gutachten zu erbringenden Beweises! Das hörten
(fast) alle gern. Es bleibt zu hoffen, daß sich andere Gerichte dieser
Rechtsauffassung anschließen; dies wäre ein beachtlicher Erfolg
für die Argumente Totaler Kriegsdienstverweigerer.
Nach einem beeindruckend engagierten Plädoyer des Verteidigers auf
Freispruch konnte sogar der Staatsanwalt in seinem Schlußvortrag nicht
umhin anzuerkennen, daß Volker Wiedersberg "sehr anschaulich und
eindrücklich seinen Werdegang und seine Motivationslage" für seine
"bewußt getroffene Entscheidung" geschildert habe. Er beantragte unter
Berufung auf das zur Verfügung stehende Wohlwollensgebot eine
vergleichsweise milde Strafe. Richterin Franke folgte dem Antrag und verurteilte
den Angeklagten wegen der aus seiner "ein für allemal schon in der DDR
getroffenen Gewissensentscheidung, jeglichen Kriegs- und Ersatzdienst zu
verweigern", resultierenden Dienstflucht zu einer Geldstrafe von 50
Tagessätzen zu 30 DM.
Gemeinsam mit seinem Anwalt hat Volker Wiedersberg inzwischen Rechtsmittel
gegen diese Entscheidung eingelegt.
Sabine Schaaf
1) "IV.
Die vorstehende Begutachtung der Frage, ob die allgemeine Wehrpflicht
gegenwärtig verfassungsrechtlichen Anforderungen standhält, ergibt
somit, daß die Wehrpflicht als einfachgesetzliche Pflicht das Grundrecht
aller wehrpflichtigen Soldaten auf freie Entfaltung der Persönlichkeit
einschränkt und damit der Schranken-Schranke des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unterliegt. Die Frage, ob
die Wehrpflicht auch erforderlich ist, um die verfassungsrechtlich legitimierten
Zwecke der Verteidigung sowie den möglicherweise der Verfassung zu
entnehmenden Zweck der Sicherung und Optimierung demokratischer Strukturen
der Bundesrepublik Deutschland zu realisieren, muß sodann verneint
werden."
(Das vollständige Gutachten ist über das Kampagnenbüro
erhältlich.)
|