illoyal - Journal für Antimilitarismus

Nr. 6 Winter 98/99

Die Polizei kontrollieren?

Der personelle, finanzielle und (informations-) technologische Ausbau der Polizeien seit den 70er Jahren macht eine wirksame Kontrolle der Polizei immer wichtiger. Gleichzeitig wird sie erheblich erschwert durch die Tendenzen, soziale Probleme zunehmend mit Hilfe der Polizei lösen zu wollen und polizeiliche Aufgaben und Befugnisse weiter zu entgrenzen.
Dem erweiterten Repertoire polizeilicher Eingriffe in BürgerInnenrechte - zunehmend mittels nachrichtendienstlicher Methoden - stehen Kontrollinstrumente gegenüber, die sich in der Vergangenheit zumeist als ineffektiv erwiesen haben.

Die Kontrolle der Polizei erfolgt auf drei Ebenen: Zum ersten unterliegt polizeiliches Handeln der polizeiinternen Dienstaufsicht durch das Disziplinar- und Dienstrecht. Zum zweiten wird die Polizei durch die Staatsanwaltschaften und Gerichte kontrolliert sowie drittens durch die Parlamente und ihre Ausschüsse. Die polizeiliche Datenverarbeitung wird zudem von den Datenschutzbeauftragen der Länder bzw. des Bundes überprüft. Eine weitere Instanz gibt es seit August dieses Jahres nur in Hamburg. Dort wurde als Konsequenz aus dem »Hamburger Polizeiskandal« eine sogenannte Polizeikommission eingerichtet, die aus ehrenamtlichen Mitgliedern besteht und »interne Fehlentwicklungen« der Polizei erkennen und darüber der Hamburger Bürgerschaft berichten soll.

Neben den institutionalisierten und rechtlich vorgeschriebenen Instrumenten übernehmen die Medien die wohl wirkungsvollste Kontrolle. Einige der jüngsten Skandale wären ohne die Presse sicherlich nicht aufgedeckt, sondern unter den dicken Teppich der Polizeipräsidien und Innenministerien gekehrt worden.

Warum eine effektive Kontrolle der Polizei so schwierig und gleichzeitig dringend nötig ist, soll im folgenden anhand von zwei Beispielen verdeutlicht werden: der Ahndung von polizeilichen Übergriffen im Zusammenhang mit dem »Hamburger Polizeiskandal« und der rechtlichen Kontrolle von Telefonüberwachungen.

Kontrolle polizeilicher Übergriffe - Versagen auf der ganzen Linie

Wenngleich der Parlamentarische Untersuchungsausschuß (PUA) zum »Hamburger Polizeiskandal« (1994-96) vieles nicht aufklären wollte und konnte, eines hat sich sehr deutlich gezeigt: Eine effektive Kontrolle polizeilicher Übergriffe auf BürgerInnen ist praktisch nicht vorhanden, denn sie hat gleich auf mehreren Ebenen versagt. Weder Dienstvorgesetzte innerhalb der Polizei, interne Ermittlungsdezernate noch Staatsanwälte und Gerichte waren willens oder in der Lage, Mißhandlungen von MigrantInnen - oder im Fall Neß eines Journalisten - durch Hamburger Polizeibeamte zu unterbinden, aufzuklären oder zu ahnden.

Zeigen Opfer von polizeilichen Übergriffen ihre Mißhandler an, ist es Aufgabe der Staatsanwaltschaft, den Sachverhalt zu ermitteln. Doch nur allzu oft verhindert die Nähe zur Polizei eine restlose Aufklärung der Tat. In Hamburg konnte der Staatsanwaltschaft und der für sogenannte Polizeisachen zuständigen Polizeidienststelle nachgewiesen werden, daß in vielen Fällen weder hinreichend gegen die beschuldigten Beamten ermittelt, noch die Beweise fehlerfrei gewürdigt worden waren.1)

Vielmehr hatten die Beschuldigten Gelegenheit erhalten, ihre Aussagen untereinander und mit Polizeizeugen abzusprechen, oder es wurden - wie im Fall Neß - Beweise offensichtlich vernichtet bzw. manipuliert.

Vor Gericht landen ohnehin nur die wenigsten Übergriffe. Die Staatsanwaltschaft stellt Verfahren gegen PolizeibeamtInnen regelmäßig mit der Begründung ein, es bestehe kein hinreichender Tatverdacht oder eine Verurteilung sei unwahrscheinlich. In Hamburg geschah dies zwischen 1989 und 1994 in fast 83 Prozent der Fälle; lediglich 1 Prozent der Ermittlungsverfahren wurden mit einem Strafbefehl oder einem Urteil abgeschlossen. Zieht man von den rechtskräftigen Urteilen die Freisprüche ab (61 Prozent der Urteile), dann wurden nur in 0,6 Prozent der bekanntgewordenen Fälle die beschuldigten Polizeibeamten zu einer (Geld-)Strafe oder Buße verurteilt.2) Beklagen RichterInnen, daß ihnen die Beweise für eine Verurteilung meist nicht ausreichen, da es keine Zeugen für den Übergriff gibt oder KollegInnen der beschuldigten Polizisten aus Kameradschaftsdenken oder Angst vor Repressalien schweigen, kann dies im Fall Neß nicht gelten. Kaum ein Übergriff ist so lückenlos durch Filmaufnahmen und Pressefotos dokumentiert worden wie der Polizeiangriff auf den Journalisten bei der Haider-Kundgebung im Mai 1994 auf dem Hamburger Gänsemarkt. Zur Erinnerung: Der Demonstrationsbeobachter Neß erlitt damals Prellungen, eine Gelenkkapsel wurde gesprengt und der Bänderapparat am Fuß völlig zerfetzt, als sich Zivil- und uniformierte Polizeibeamte auf ihn stürzten. Trotz der Sachbeweise und zahlreicher Augenzeugenberichte sprach der Bundesgerichtshof (BGH) im Oktober 1998 die angeklagten Polizisten in der Revisionsverhandlung frei, unter anderem mit der Begründung, in derartigen Streßsituationen könnte »an die Sauberkeit einer erfolgversprechenden Festnahmetechnik (hier: Ruhigstellung durch Fußhebel; d. Verf.) keine überhöhten Anforderungen« gestellt werden.3) Mit anderen Worten stellt der BGH der Polizei einen Freibrief aus, doch in Zukunft etwas kräftiger hinzulangen, denn eine gerichtliche Sanktionierung ist nicht zu befürchten.

Auch disziplinar- und dienstrechtlich passiert offensichtlich nicht viel. Der Hamburger PUA stellte fest, daß trotz strafrechtlicher Ermittlungen gegen Polizeibeamte keine Disziplinarvorgänge vorhanden waren oder daß disziplinarrechtliche Prüfungen lediglich durch Ausfüllen eines nichtssagenden Formulars dokumentiert wurden, wobei ausnahmslos festgehalten wurde, daß zu »disziplinaren Ermittlungen kein Anlaß besteht« bzw. »keine weiteren Maßnahmen erforderlich« seien.4) Dienstvorgesetzte und Dezernate für interne Ermittlungen erweisen sich ebenfalls als untaugliches Mittel zur Kontrolle der PolizeibeamtInnen. Viel zu sehr sind sie um das Bild der Polizei in der Öffentlichkeit besorgt und schützen »ihre« Beamten vor Angriffen von außerhalb des Apparates. Korpsgeist und unzureichende Neutralität stehen strukturell einer wirksamen Kontrolle entgegen.

Aber auch parlamentarische Untersuchungsausschüsse sind lediglich von begrenzter Reichweite. Nur zu häufig verhindern parteipolitische Motive eine tatsächliche Aufklärung der Vorfälle, und der Untersuchungsausschuß lediglich soll dazu dienen, die politisch Verantwortlichen aus den eigenen Reihen reinzuwaschen.

Kontrolle des Erlaubten?

Das Kontrollproblem stellt sich jedoch nicht nur hinsichtlich verbotener Handlungen von PolizistInnen, sondern auch hinsichtlich der legalen. Die Methoden, die die Polizei nutzen darf, sind in den letzten Jahren erheblich erweitert worden; insbesondere die Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung und der Einsatz solcher Mittel, die früher nur Geheimdiensten zur Verfügung standen, erschweren die Kontrolle der Polizei.

Diese Probleme können hier nur an einem kleinen Beispiel illustriert werden - an dem der Telefonüberwachung. Sie ist die älteste rechtlich erlaubte geheime Ermittlungsmethode in der Bundesrepublik. 1968 wurden Grundgesetz und Strafprozeßordnung geändert, und der Polizei wurde das Recht eingeräumt, zur Aufklärung bestimmter Straftaten die Telefonanschlüsse Verdächtiger oder ihrer Kontaktpersonen zu überwachen. In den vergangenen drei Jahrzehnten haben die Telefonüberwachungen kontinuierlich und rapide zugenommen. Der genaue Umfang ist jedoch unbekannt. Die Anordnungen auf Überwachung nahmen von 104 im Jahr 1973 auf fast 7.800 im Jahr 1997 zu. Da durch eine Anordnung mehr als ein Anschluß überwacht werden kann, ist die Zahl der überwachten Telefone noch höher. Niemand weiß, wie lange diese Überwachungen dauerten, wieviele Gespräche von wievielen Personen erfaßt wurden. Die politisch Verantwortlichen haben offenkundig kein Interesse daran zu dokumentieren, in welchem Ausmaß in ein Grundrecht eingegriffen wird. Nur in Einzelfällen erfährt die Öffentlichkeit, in welchem Umfang überwacht wurde. Im Rahmen der Ermittlungen gegen die Göttinger »Antifa M« wurden z.B. neun Anschlüsse mit rund 14.000 Gesprächen überwacht.5)

Die Art jener Taten, zu deren Aufklärung die Polizei den Fernmeldeverkehr überwachen darf, ist in den vergangenen Jahrzehnten ständig erweitert worden.6) Durch den Verweis auf die Paragraphen 129 und 129a des Strafgesetzbuches (kriminelle und terroristische Vereinigung) wird zudem die Anwendung auf nahezu jede Gruppe erlaubt, die den Verdacht der Polizei auf sich gezogen hat.

Im Normalfall dürfen Telefone nur nach richterlicher Anordnung abgehört werden; lediglich bei Gefahr im Verzuge reicht die Anordnung der Staatsanwaltschaft. Bei den Richtern liegt damit die Entscheidung darüber, ob abgehört werden darf. Leider gibt es keine Untersuchungen über die Wirksamkeit dieser Kontrolle. Aber sowohl die rasant gestiegenen Zahlen wie auch die vereinzelte Kritik von Richtern sprechen dafür, daß die Justiz sich kaum den Anträgen der Polizei entziehen kann. Denn die Richter verfügen über keine eigenen Informationsquellen. Sie sind in ihren Entscheidungen auf die Angaben angewiesen, die ihnen von der Polizei geliefert werden. Und welcher Richter, mit welchen Argumenten wollte sich der Polizei widersetzen, wenn diese verspricht, durch die Telefonüberwachung einen Drogendealer, einen Waffenhändler oder eine »kriminelle Vereinigung« überführen zu können?

Das Kontrollproblem besteht aber nicht nur darin, daß die Justiz von den Mitteilungen derer abhängig ist, die sie kontrollieren soll, sondern daß die Verwertung der »Erkenntnisse« nur vordergründig begrenzt ist. Bereits die Strafprozeßordnung räumt ein, daß Zufallsfunde, also Hinweise auf Straftaten, die nicht Anlaß der Überwachung sind, dann genutzt werden können, wenn zu ihrer Aufklärung ebenfalls die Telefonüberwachung zulässig wäre. D.h. durch die Telefonüberwachung werden Hinweise auf zusätzliche Taten und/oder neue Personen gefunden, ohne daß vorher richterlich geprüft worden wäre, ob die Voraussetzungen vorliegen. Zudem dürfen die Informationen aus Telefonüberwachungen für alle polizeilichen Ermittlungen genutzt werden - unabhängig davon, um welches Delikt es geht.

Zum Kontrollproblem wird die Telefonüberwachung auch durch den Umstand, daß die nicht beschuldigten Betroffenen nicht nachträglich informiert werden müssen. Die entsprechenden Bestimmungen sind sehr »polizeifreundlich« formuliert, da die Benachrichtigung immer dann unterbleibt, wenn sie u.a. zur »Gefährdung des Untersuchungszwecks oder der öffentlichen Sicherheit« führen könnte. Darüber entscheidet aber wiederum die Polizei.

Die Telefonüberwachung ist nicht nur die älteste, sie ist auch eine der schlichtesten polizeilichen Überwachungsformen. Optische und akustische Methoden, verdeckt eingesetzte PolizistInnen, V-Personen: alle diese modernen Polizeistrategien entziehen sich ihrer Natur nach den herkömmlichen Kontrollformen.

Kontrolldefizit als System

Die Kontrolle der Polizei in Deutschland ist unzureichend - das gilt sowohl für Handlungen, die nicht zulässig sind, wie auch für die rechtlich erlaubten polizeilichen Maßnahmen. Durchgängig bestimmt der Apparat, wie er gegen wen handelt. Regelmäßig geschieht das im Einklang mit der etablierten Politik, die den »starken Arm« des Staates für die eigene Ersatzpolitik braucht, ihn deshalb ausbaut, und ihn gleichzeitig vor effektiver, d.h. vor allem externer Kontrolle zu schützen sucht. Unterhalb der weitgehend bloß formalen Kontrollformen mangelt es an rechtlichen und vor allem an institutionellen Vorkehrungen, die einer zivilgesellschaftlichen Polizei angemessen wären.

Norbert Pütter und Martina Kant






















































1) Kurzfassung der Ergebnisse des parlamentarischen Untersuchungsausschusses
»Hamburger Polizei«, Hamburg 1996, S. 17f.









2) ebd., S. 5













3) lt. Süddeutsche Zeitung v. 13.10.1998









4) Kurzfassung der Ergebnisse des parlamentarischen Untersuchungsausschusses
»Hamburger Polizei«, Hamburg 1996, S. 6































5) Pütter, Norbert: Fernmeldeüberwachung, in: Bürgerrechte & Polizei/CILIP 60 (2/98), S. 36-42

6) Staechlin, Gregor: § 100a StPO als Seismograph der jüngeren Strafrechts- und Strafverfahrensrechtsgeschichte, in: Kritische Justiz 28. Jg., 1995, H. 4, S. 466-477
















Norbert Pütter und Martina Kant sind RedakteurInnen des Informationsdienstes Bürgerrechte & Polizei/CILIP




Kontakt
Bürgerrechte & Polizei/CILIP
c/o FU Berlin
Malteserstr. 74-100
12249 Berlin
Tel.: 0 30 / 77 92 462 /
-837 / -379
Fax: 0 30 / 775 10 73
email: cilip@ipn-b.de
http://www.infolinks.de/cilip/

illoyal@Kampagne.DE