illoyal - Journal für Antimilitarismus

Nr. 9 Herbst 1999

Geächtet und weltweit praktiziert - FOLTER

Menschenrechtsarbeit gegen Folter ist ein langwieriger Prozess

Die völkerrechtliche Ächtung der Folter ist ein großer Erfolg der weltweiten Bürger- und Menschenrechtsbewegung, die tatsächliche Durchsetzung dieser Ächtung bleibt jedoch ein noch nicht erreichtes Ziel.

Staatliche Folter

Noch im April 1994 hatte der Anti-Folter-Ausschuss der Vereinen Nationen (CAT), der die Einhaltung des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe überwacht, die Richtlinien in Israel, die die Anwendung »gemäßigten physischen Drucks« während Vernehmungen gegenüber Festgenommenen – anders als in anderen Staaten – unter gewissen Bedingungen erlauben, als »völlig inakzeptabel« bezeichnen müssen. Über fünf Jahre vergingen, ehe das oberste israelische Gericht im September 1999 der internationalen Kritik endlich zum Durchbruch verhalf und eine unmissverständliche Position gegen die Anwendung der Folter bezog.

Für Muhammad ’Abd al-Samad Harizat, der im April 1995 während mehrerer Vernehmungen »gewaltsam geschüttelt« worden war, dann in ein Koma fiel und drei Tage später verstarb, kam dieser Richterspruch zu spät. Niemand wurde für seinen Tod strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen. Die scharfe Kritik an den Verhörmethoden des Allgemeinen Geheimdienstes von Israel kann sich auf die internationale Definition von Folter in Artikel 1 des oben erwähnten UN-Übereinkommens von 1984 stützen, die jede Handlung verbietet, »durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden.«

Folter in bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen

Verstöße gegen das Verbot der Folter sind jedoch nicht nur bei der staatlichen »Bekämpfung« von mutmaßlichen Terroristen oder politischen Gegnern zu beklagen. Sie werden auch in bürgerkriegsähnlichen Situationen festgestellt, wenn etwa – wie offenbar während des Krieges in Bosnien-Herzegowina – Angehörige offizieller Streitkräfte brutale Gewalt einsetzen, um ihre Gegner oder deren Angehörige einzuschüchtern und zu demütigen. Auch solche Handlungen sind klare Menschenrechtsverstöße, da schon der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte der Vereinten Nationen von 1966 das Folterverbot1) ausdrücklich »notstandssicher«2) gemacht hat und ihm damit absolute Geltung verschaffte.

Bei der Beurteilung von schweren Menschenrechtsverletzungen durch offizielle bzw. machtvolle Militärkräfte gehen Menschenrechte und internationales humanitäres Recht immer seltener getrennte Wege. Eine solche Tendenz könnte sich besonders auf den Schutz von Frauen und Mädchen in bewaffneten Konflikten positiv auswirken. Gerade während kriegerischer Auseinandersetzungen wurden brutale Übergriffe gegenüber Frauen bisher zu selten als zu ahndende Verstöße gegen internationales Recht wahrgenommen. Hier wird die Arbeit des Ad-hoc-Tribunals zum ehemaligen Jugoslawien in Den Haag zu Änderungen im internationalen Rechtsbewusstsein beitragen.

Private Gewalttäter oder zurechenbare Folter?

Aber auch jenseits der Problematik von kriegerischen Konflikten wächst die Sensibilität für brutale Übergriffe gegen Frauen und Mädchen. Zunehmend wird angesichts von massiven und sich vom Ablauf wiederholenden Gewaltakten gegen Frauen und Mädchen in verschiedenen Ländern nach Anknüpfungspunkten im internationalen Recht gesucht, die eine staatliche Verantwortung für derlei Vorgänge begründen können.

Hier bietet sich neben den Erklärungen auf der UN-Weltfrauenkonferenz von Peking erneut das UN-Übereinkommen gegen Folter an, das in vielen seiner Artikel positive Verpflichtungen der Staaten zur Ausgestaltung ihrer nationalen Rechtssysteme, aber auch zur Ausbildung des militärischen, zivilen und medizinischen Personals oder der Angehörigen des öffentlichen Dienstes festlegt, die Folter wirksam verhindern könnten3). In diesem Bereich bestehen schon jetzt Möglichkeiten, um wirksam gegen geschlechtsspezifische Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit (z.B. Genitalverstümmelung an Frauen) vorzugehen.

Hinzu kommen auch ermutigende Tendenzen aus regionalen Menschenrechtsschutzsystemen, wie etwa dem Europarat, die mehr und mehr auf die Schwere der voraussichtlich drohenden Übergriffe und auf eine etwaige Ausweglosigkeit für die Opfer von Übergriffen abzuheben scheinen. So hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wiederholt Abschiebungen von Ausländern aus einzelnen Staaten des Europarates gestoppt, da sie als Verstoß gegen das Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung in Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention anzusehen seien. Ausdrücklich wurde in den Entscheidungen betont, dass das Fehlen staatlicher Strukturen im Zielstaat der Abschiebung (z.B. in Somalia) für das Bestehen von Gefahren nach Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention keine Rolle spielt.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg hat also die Begriffe der »Folter« oder »unmenschlicher« oder »erniedrigender« »Strafe oder Behandlung« innerhalb des regionalen Menschenrechtsschutzsystems weiter ausgelegt als dies auf der internationalen Ebene der Vereinten Nationen bisher geschehen war. Die Urheberschaft der Gewalt oder die staatliche Täterschaft spielen bei der Auslegung des Artikels 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention offenbar keine so entscheidende Rolle wie in der oben zitierten Definition von Folter in Artikel 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter, das durch die engere Fassung des Begriffes »Folter« jedoch immerhin zur Zeit seiner Verabschiedung einen Konsens unter vielen sehr unterschiedlichen Staaten der Welt erreichen konnte.

Gerade der Anti-Folter-Ausschuss der Vereinten Nationen (CAT) hat jedoch in einer neueren Entscheidung4) deutlich gemacht, dass auch in Somalia, wo derzeit keine übergreifende staatliche Ordnung existiert, »Folter« im Sinne von Artikel 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter drohen kann.

Sadiq Shek Elmi, ein somalischer Asylbewerber, hatte vor dem CAT gegen die drohende Abschiebung aus Australien geltend gemacht, ihm drohe in seinem Heimatland Folter oder extralegale Hinrichtung. Das CAT stoppte zuerst die laufende Abschiebung und entschied dann einige Monate später, dass eine Abschiebung aus Australien gegen Artikel 1 des UN-Übereinkommens gegen die Folter verstoßen würde.5) Der internationale Menschenrechtsdiskurs auf der Ebene der Vereinten Nationen zum Folterbegriff scheint sich – so kann man das Ergebnis im Fall Elmi wohl zusammenfassen – der regionalen Rechtsprechung zur Europäischen Menschenrechtskonvention anzunähern.

Misshandlungsvorwürfe gegen Polizeibeamte in Deutschland

Während »Folter« sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte durch ihre sehr hohe Eingriffsintensität und ihr Kalkül bzw. ihre »Vorbedachtheit« der Maßnahmen qualifizieren lässt, ist eine Misshandlung in Form einer unmenschlichen Strafe oder Behandlung dann gegeben, wenn etwa eine ungerechtfertigte Maßnahme eine gewisse Mindestschwere erreicht und z.B. länger fortdauert. Erniedrigende Behandlung oder Strafe liegt dann vor, wenn bei dem Opfer Gefühle der Angst, der Ohnmacht oder der Minderwertigkeit erzeugt werden sollen. Auch hier muß ein Mindestmaß an Schwere der Maßnahmen gegeben sein. Sicherheitskräften oder Polizeibeamten europäischer Staaten wird demnach zumeist der Vorwurf der unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung gemacht, Foltervorwürfe gegenüber Mitgliedstaaten des Europarates sind eher selten – die Türkei bildet hier eine negative Ausnahme.

In Deutschland zielten die Misshandlungsvorwürfe, die insbesondere von amnesty international vorgetragen werden, auf die unverhältnismäßige und ungerechtfertigte Gewaltanwendung von Polizeibeamten in unmittelbarem Zusammenhang mit Festnahmen von Ausländern oder Angehörigen ethnischer Minderheiten, die teilweise von rassistischen Bemerkungen der Beamten begleitet worden sein sollen.

Neben der Problematik der Übergriffe selbst, die mit teilweise schwerwiegenden Verletzungen der mutmaßlichen Opfer einhergingen, wurde darüber hinaus der unzureichende behördliche und politische Umgang mit derlei Vorwürfen kritisiert. Sehr lange andauernde und teilweise oberflächliche Ermittlungsverfahren im Falle von mutmaßlichen Misshandlungen führten regelmäßig zu Einstellungen der Verfahren bereits durch die Staatsanwaltschaften. Diese Art von Verfahrensbeendigung wiederum veranlasste viele bundesdeutsche Politiker – aus rechtlicher Sicht nicht überzeugend – von einem nicht zu beanstandenden Verhalten der Polizeibeamten auszugehen. Erst als zu den Vorwürfen vieler nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen im Mai 1998 nahezu gleichlautende Bedenken des Anti-Folter-Ausschusses der Vereinten Nationen hinzukamen, war das Menschenrechtsproblem in Deutschland nicht mehr zu leugnen.

Es wird in den nächsten Jahren darauf ankommen, die Bearbeitung der Problematik in Deutschland Schritt für Schritt voran zu treiben und die kritischen Stimmen in der Innenpolitik, in den Institutionen der Polizeiausbildung und vor allem in den Staatsanwaltschaften zu stärken.

Michael Maier-Borst











































1) Artikel 7.

2) in Artikel 4 Absatz 2.
























3) vgl. Artikel 10, 11, 12, 13, 14, 16.































4) Elmi gegen Australien vom 25. Mai 1999, Communication No 120/1998.







5) vgl. zu den Auseinandersetzungen um den Fall Elmi amnesty international (Hrsg.): Jahresbericht 1999, S. 129f.

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