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Die Wehrstrukturkommission, im März 1999 von Rudolf Scharping eingesetzt, sollte "ergebnisoffen" - aber unter Beibehaltung der Wehrpflicht - Vorschläge zur Zukunft der Bundeswehr erarbeiten. Eine breite parlamentarische und öffentliche Debatte sollte sich nach Abschluss ihrer Arbeit im Herbst 2000 anschließen, so jedenfalls Scharping vor gut einem Jahr. Der Bericht der Kommission ist am 23. Mai 2000 vorzeitig vorgelegt worden. Bereits acht Tage später trat Scharping mit einem eigenen Papier an die Öffentlichkeit. Eile schien ihm geboten: Vor dem politischen und militärischen Hintergrund des Kosovo-Krieges sollte die Bundeswehr schnellstmöglich befähigt werden, weltweit Krieg zu führen. Eine öffentliche Diskussion darüber wollte er jedoch vermeiden. Scharpings Konzeption "Eckpfeiler für eine Erneuerung von Grund auf" ist vom Kabinett am 14. Juni gebilligt worden. 1) Für weltweite Kriegführung sollen "Einsatzkräfte" in einem Umfang von 150.000 Soldaten bereitgestellt werden. Priorität wird der Verlegefähigkeit über strategische Distanzen und der satellitengestützten Aufklärung eingeräumt. Ein "Einsatzführungskommando" - das Wort Generalstab wird vermieden - soll die Einsätze im Ausland planen und führen. Deutschland soll Nato- oder EU-Einsätze als Führungsnation kommandieren oder eigenständig Kriegsoperationen außerhalb Deutschlands durchführen können. Angestrebt wird die Kapazität, "eine große Operation mit bis zu 50.000 Soldaten (...) über einen Zeitraum von bis zu einem Jahr oder zwei mittlere Operationen mit jeweils bis zu 10.000 Soldaten über mehrere Jahre sowie jeweils parallel dazu mehrere kleinere Operationen durchzuführen." Auf diese Weise soll die Bundeswehr innerhalb der nächsten fünf bis sechs Jahre vollständig zu einer Interventionsarmee umgebaut werden. Der Landesverteidigung, so räumen Scharping und auch das Kommissions-Papier ein, wird keine relevante Bedeutung mehr beigemessen, denn es droht kein militärischer Angriff auf deutsches oder auf Nato-Gebiet. Damit entfällt endgültig jede verfassungsrechtliche Legitimation für die auf Zwang beruhende Rekrutierung von Soldaten. Dass Wehrpflichtige weder eine Armee kontrollieren noch ein Eigenleben von Streitkräften verhindern können, liegt auf der Hand: Ihr Einfluss auf die militärischen Strukturen ist marginal. Wehrpflichtige dienen immer nur in den untersten Dienstgraden und sind durch das Prinzip von Befehl und Gehorsam eingebunden. Alle Aggressionen Deutschlands, einschließlich des rechtswidrigen Angriffs auf Jugoslawien, sind mit Wehrpflichtarmeen durchgeführt worden. Auf die weinenden deutschen Soldatenmütter wird insofern Rücksicht genommen, als zu Auslandseinsätzen ausschließlich Freiwillige abkommandiert werden. Der Personalumfang der Bundeswehr soll künftig 277.000 Soldaten umfassen. Etwa 90.000 Wehrpflichtige sollen jährlich zum Wehrdienst einberufen werden. Lediglich 50.000 Dienstposten sind für normale Grundwehrdienstleistende vorgesehen, die einen flexiblen 9-monatigen Grundwehrdienst zu leisten haben. Wahlweise können sie diesen Dienst in einem Stück leisten oder 6 Monate plus zwei spätere Wehrübungen von je 6-wöchiger Dauer. Da die durchschnittliche Jahrgangsstärke bei 430.000 liegt, kann die Bundeswehr nur etwa jeden sechsten auch tatsächlich einberufen. Die Ableistung des Wehrdienstes wird offiziell zur Ausnahme. Die Wehrgerechtigkeit, so die Annahme des Kriegsministeriums, kann dann nur gewahrt bleiben, wenn mindestens 40 % eines ungemusterten Jahrganges den Kriegsdienst verweigern und Zivildienst leisten. Dies würde gegenüber der derzeitigen KDV-Quote eine nochmalige deutliche Steigerung von Kriegsdienstverweigerern erfordern. Zukünftig müsste jeder zweite tauglich Gemusterte den Kriegsdienst verweigern. Die Verweigerer werden zum Garanten der Wehrgerechtigkeit und damit zur Stütze der Wehrpflicht. Würde die KDV-Quote beim derzeitigen Stand verbleiben, könnten Zehntausende Wehrpflichtige nicht zur Bundeswehr einberufen werden und die Wehrungerechtigkeit würde offensichtlich. 2) Die Abschaffung der Wehrpflicht von unten, durch entsprechendes Verhalten der betroffenen Wehrpflichtigen, ist greifbar nahe gerückt. Jeder Wehrpflichtige müsste erst nach Erhalt einer Einberufung zur Bundeswehr den Antrag auf Kriegsdienstverweigerung stellen. Die Anzahl der Plätze würde dann bei weitem nicht ausreichen, um jeden der zumindest theoretisch zur Verfügung stehenden Wehrpflichtigen auch tatsächlich zur Bundeswehr einberufen zu können. Das System der allgemeinen Wehrpflicht wird verfassungswidrig und praktisch lahmgelegt. Die Abschaffung der Wehrpflicht muss aber nicht nur deshalb erfolgen, um jedes Jahr 430.000 jungen Männern die demokratiefeindliche Norm der Zwangsdienste zu ersparen. Sie ist auch deshalb zu fordern, um die Kriegsführungsfähigkeit einzuschränken. Die Bundeswehr koppelt ihre Interventionskapazität mit der Wehrpflicht. Sie könnte innerhalb kurzer Zeit ihren personellen Umfang durch die Einberufung ausgebildeter Reservisten mehr als verdoppeln. Und rechtlich, darauf verweist das Kriegsministerium, spricht nichts gegen den Einsatz von Wehrpflichtigen außerhalb der "Landes- oder Bündnisverteidigung" - auch gegen ihren Willen. Ralf Siemens |
1) Der Bundesminister der Verteidigung: Die Bundeswehr - sicher ins 21. Jahrhundert. Eckpfeiler für eine Erneuerung von Grund auf.
www.bundeswehr.de
2) Die Wehrgerechtigkeit ist von verfassungsrechtlicher Bedeutung. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung vom 13. April 1978 betont: "Die allgemeine Wehrpflicht ist Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgedanken. Ihre Durchführung steht unter der Herrschaft des Art. 3 Abs. 1 GG." Alle im Rahmen der Wehrpflicht zur Verfügung Stehenden müssen also auch zu einem Dienst herangezogen werden. Wird ein relevanter Anteil nicht zum Zwangsdienst einberufen, verliert die Praxis der Wehrpflicht ihren Anspruch auf Allgemeinheit und wird verfassungswidrig. |