illoyal - Journal für Antimilitarismus

Nr. 14 Winter 2000/2001

Freispruch für Totalverweigerer

Der Totale Kriegsdienstverweigerer Jan Reher ist am 3. November 2000 vom Amtsgericht Hamburg-Harburg freigesprochen worden. Jan, der anerkannter Kriegsdienstverweigerer ist, verweigerte auch den Zivildienst (vgl. Interview mit Jan in illoyal 13).

Angeklagt wurde er daraufhin wegen Dienstflucht. In dem mehrstündigen Verfahren legte Jan noch einmal ausführlich die Einbindung des Zivildienstes in militärische Szenarien dar. Im "Ernstfall" sei die Mitwirkung von Kriegsdienstverweigerern - beim Minenräumdienst, in Lazaretten und dergleichen - für die Militärs eine fest eingeplante Größe. Aus diesem Grund könne er die Ableistung des Zivildienstes nicht mit seinem Gewissen vereinbaren, denn dieses verbiete ihm nicht nur den direkten Waffeneinsatz, sondern auch die mehr oder weniger intensive Zuarbeit zum Morden.

Jans Beweggründe unterscheiden sich nicht wesentlich von denen anderer Totalverweigerer. Dass er in der ersten Instanz freigesprochen wurde, liegt eher daran, dass er mit Richter Ulf Panzer auf jemanden gestoßen war, dem der Schutz von Grundrechten wichtiger ist als das staatliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Wehrpflicht. Ulf Panzer hatte schon in früheren Verfahren Verständnis für Totalverweigerer gezeigt: Bereits 1986 war er zu einem Freispruch gelangt, ein anderer Angeklagter wurde zu einer eher symbolischen Strafe von drei Tagen gemeinnütziger Arbeit verurteilt - und das auch nur, um die Staatsanwaltschaft davon abzuhalten, Berufung einzulegen.

Gewissen mit und ohne Waffe

Die mündliche Urteilsbegründung war schlicht und einleuchtend: Die militärische Relevanz des Zivildienstes gilt mittlerweile vielfach als gerichtsbekannt; dass eine Einberufung zum Zivildienst daher zu einem Gewissenskonflikt führen kann, wird auch von Richtern in anderen TKDV-Verfahren anerkannt. Strittig ist "nur", ob dann trotzdem - wenn auch im unteren Strafrahmen - bestraft werden muss, oder ob das Gewissen in solchen Fällen von einer strafrechtlichen Schuld befreit. Nach Ansicht von Richter Panzer schließt die Gewissensfreiheit in Artikel 4 Absatz 1 des Grundgesetzes hier einen Strafanspruch des Staates aus. Hinzu komme, dass der Versuch, Jan zum Ableisten des Zivildienstes, also zur Verletzung seines Gewissens zu zwingen, auch gegen Artikel 1 GG (Würde des Menschen) verstoßen würde. Die herrschende Meinung, auch das Bundesverfassungsgericht, sieht in Artikel 4 Absatz 3 des Grundgesetzes jedoch eine Konkretisierung, genauer: eine Einschränkung der Gewissensfreiheit. Und weil der Absatz 3 nur die Verweigerung des Kriegsdienstes "mit der Waffe" vorsieht, sei ein Kriegsdienst ohne Waffe auch für konsequente Kriegsgegner verbindlich. Nicht so für Panzer, der zur Schlussfolgerung kam, dass Jans Haltung zwar rechtswidrig, nicht aber schuldhaft sei.

Dass er zu diesem Schluss kommen würde, war während des Verfahrens nicht offensichtlich. Nachdem er zu Beginn angekündigt hatte, sich in den Angeklagten "hineinfinden" zu wollen, setzte er Jan einer intensiven Befragung aus. Ähnlich wie in mündlichen Anhörungen vor KDV-Ausschüssen hagelte es Fragen zur Sozialisation und zum Verhalten in Extremfällen (à la: "Wie bewerten Sie den Aufstand im Warschauer Ghetto?"). Auch der liberalste will offenbar nicht darauf verzichten, mit einem solchen Verhör eine vom Angeklagten angegebene Gewissensentscheidung beweisen bzw. widerlegen zu können - als ob das möglich wäre.

Keine Tricks!

Das Verfahren ist nicht nur deshalb bemerkenswert, weil es so selten einen Freispruch gibt: Es ist auch eines der wenigen Verfahren, in denen die Totalverweigerer politisch und erfolgreich zugleich argumentieren. Jan hatte auf alle anderen Möglichkeiten verzichtet, ein günstiges Urteil zu erreichen. Es wäre ihm beispielsweise ein Leichtes gewesen, unter Verweis auf die mangelnde Wehrgerechtigkeit die Verfassungsmäßigkeit der Wehrpflicht in Frage zu stellen: Wenn nur rund zwei Drittel der Wehrdienstpflichtigen einberufen werden, aber an die 100 Prozent der Zivildienstpflichtigen, ist dieser Zustand verfassungswidrig. Selbst nach Auffassung von CDU-Politikern hätte eine solche Argumentation hohe Erfolgsaussichten. "Auf solch eine Verwässerung wollte ich mich aber nicht einlassen", so Jan: Schließlich würde er auch dann nicht Zivildienst leisten, wenn dieser "garantiert" verfassungskonform sei; was er will, ist die Respektierung seiner politisch hergeleiteten Gewissensentscheidung.

Deswegen verzichtete er auch darauf, das einjährige Praktikum in einem Krankenhaus herauszustellen, das er geleistet hat. In anderen Verfahren werden solche Tätigkeiten mitunter angeführt, um den Totalverweigerer als "guten Menschen" zu beschreiben, den man nicht so hart bestrafen muss.

Politisch bewusst hatte Jan auch seine Verteidiger gewählt: Detlev Beutner und Jörg Eichler, beide selbst vorbestrafte Totalverweigerer, die zwar keine Zulassung als Rechtsanwälte, aber große Erfahrung mit der Thematik haben.

Derzeit wartet Jan auf die schriftliche Urteilsbegründung. Sie könnte auch für die nachfolgenden Richter eine interessante Lektüre sein. Die Staatsanwaltschaft, für die der Rekrutierungsanspruch des Staates über individuellen Gewissensentscheidungen steht, hat erwartungsgemäß Berufung eingelegt.

Frank Brendle

illoyal@Kampagne.de