illoyal - Journal für Antimilitarismus

Nr. 16 Sommer 2001

Falle für TKDVer: "Lex Jehova"

In allen Prozessen gegen Totale Kriegsdienstverweigerer, die seit Januar 2001 in Berlin geführt wurden, kam der § 15 a Zivildienstgesetz (ZDG) als Alternativmöglichkeit für die sogenannten Gewissenstäter zur Sprache. Einige der Angeklagten konnten darauf nicht adäquat reagieren und brauchten Hilfestellung durch ihre Verteidiger. Von drei Verfahren im Januar 2001, in denen die Richter den § 15a ZDG als sogenannte Alternative zum Zivildienst anboten, konnte nur einer der drei Totalverweigerer gute Argumente dagegen vorbringen. Anscheinend gibt es zumindest in Berlin wieder einen Trend, TKDVer, die vor ihrer Totalverweigerer als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wurden, in einen anderen Ersatzdienst abzuschieben und zu argumentieren, daß ihr Gewissen dadurch doch beruhigt sein müßte. Daß der § 15 a ZDG keinerlei Alternative zum Kriegsdienst mit und ohne Waffe ist, sollte eigentlich schon oft genug bei TKDV-Prozessen erörtert worden sein. Kann eine TKDVer vor Gericht erklären, warum der § 15a ZDG keine Alternative für Totalverweigerer ist, kann sich dies auf das Gesamturteil positiv auswirken.

§ 15 a ZDG "Freies Arbeitsverhältnis" besagt: "Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die aus Gewissensgründen gehindert sind, Zivildienst zu leisten, werden zum Zivildienst vorläufig nicht herangezogen, wenn sie erklären, daß sie ein Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen begründen wollen, oder wenn sie in einem solchen Arbeitsverhältnis tätig sind (...)"
Wer also aus Gewissensgründen den Zivildienst ablehnt und dies erklärt, kann statt dessen ein sogenanntes freies Arbeitsverhältnis eingehen. Das Arbeitsverhältnis muß vor Vollendung des 24. Lebensjahres eingegangen werden und vor Vollendung des 27. Lebensjahres abgeschlossen sein. Außerdem muß es nachgewiesen werden. Es muß mindestens ein Jahr länger dauern als der Zivildienst, wird dafür aber besser entlohnt. Das Arbeitsverhältnis entspricht dann einer "normalen Anstellung". Weil es wie eine Alternative zum Zivildienst wirkt, werden anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die den Zivildienst aus Gewissensgründen ablehnen und totalverweigern, deshalb in ihren Prozessen gefragt, warum sie den § 15 a ZDG nicht als Alternative gewählt haben.

Ausweichmöglichkeit für Zeugen Jehovas

Der § 15 a ZDG hat seinen Ursprung in der Geschichte des Zweiten Weltkriegs und der nachfolgenden Rechtsprechung und Gesetzesregelung der BRD. Im Zweiten Weltkrieg wurden vom nationalsozialistischen Staat Tausende von Menschen aufgrund ihrer politischen, moralischen und religiösen Einstellung zum Tode verurteilt, weil sie den Kriegsdienst an der Waffe ablehnten. Aufgrund dieser Verbrechen wurde unser heute geltendes Rechts auf staatliche Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer geschaffen, in dem der Kriegsdienst an der Waffe verweigert werden kann.

Nachdem in der BRD die Wehrpflicht wiedereingeführt wurde, verweigerten die Zeugen Jehovas wie auch schon im Zweiten Weltkrieg den Kriegsdienst mit und ohne Waffe. Ihr Glaube verbietet Ihnen jeden weltlichen Dienst, sie dürfen nicht "zwei Herren gleichzeitig dienen". Seit Anfang der sechziger Jahre führte ihre Verweigerung regelmäßig zu Gerichtsverfahren und Verurteilungen wegen Verstoßes gegen das Wehrpflichtgesetz. Deswegen kam es auch zunehmend zu Konflikten und Reaktionen von Unverständnis' im Ausland. Deshalb wurde 1969 die sogenannte "Lex Jehova" (§ 15 a ZDG) in das Zivildienstgesetz aufgenommen. Für Zeugen Jehovas ist es sicher kein Problem, Dienst nach dem § 15 a ZDG zu leisten, für normale KDVer ergibt sich daraus jedoch quasi eine doppelte Gewissensprüfung. Der Paragraph dient auch dazu, unbeugsame KDVer, die den Zivildienst ablehnen, zu kanalisieren und politisch mundtot zu machen.

Ersatz für den Ersatz

Theoretisch kann jeder anerkannte Kriegsdienstverweigerer, der aus Gewissensgründen den Zivildienst verweigert, als Ersatz ein sogenanntes freies Arbeitsverhältnis eingehen. Durch dieses "freie Arbeitsverhältnis" wird aber nur ein weiterer Ersatzdienst abgeleistet, der wiederum die Wehrpflicht erfüllt. Aus der Sicht eines Totalverweigerers ist ein derartiger Dienst natürlich nicht akzeptabel, denn der Zivildienst wird als Kriegsdienst ohne Waffe abgelehnt. Damit verbunden ist die Auflehnung gegen jegliche militärische oder kriegsrelevante Einplanung und Verplanung, die sich prinzipiell aus allen Dienstleistungen ergibt, die als Ersatz für die Wehrpflicht, zum Beispiel im Zivilschutz (Kat-Schutz) oder im "freien Arbeitsverhältnis", abgeleistet werden können.

Hierzu schreibt das Katastrophenschutzergänzungsgesetz vor, daß auch alle, die den § 15 a in Anspruch genommen haben, kriegsrelevant eingeplant sind.
Nach §13 a Abs. 2 KatSErgG "wird die Bundesregierung zur Sicherstellung von Arbeitsleistenden in Einrichtungen der gesundheitlichen Versorgung ermächtigt, durch Rechtsordnung zu bestimmen, daß sich Wehrpflichtige (...), die (nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz) in den Arbeitsverhältnissen verpflichtet werden können, beim zuständigen Arbeitsamt zu melden haben, soweit sie als Angehörige der Heil- und Hilfsberufe im Zeitpunkt des Eintritts der Meldepflicht seit weniger als zehn Jahren nicht in ihrem Beruf tätig sind." Neben diesen allgemeinen Beschränkungen besteht zusätzlich für ehemalige Dienstleistende des sogenannten freien Arbeitsverhältnisses nach § 79 Nr. 6 ZDG die Pflicht, "sich binnen vier Wochen nach Eintritt des Verteidigungsfalles" erneut einen solchen kriegsunterstützenden Dienst anzutreten. Geschieht dies nicht, fällt die betreffende Person wiederum unter die Zivildienstpflicht, das heißt also die Möglichkeit der Einberufung zum "unbefristeten Zivildienst". In der Praxis bedeutet das, daß der § 15 a ZDG keinerlei Ausweg aus der Wehrpflicht bietet, die möglichst alle Personen für den Kriegsfall im Rahmen der Gesamtverteidigung bereit stellt.

Darüber hinaus handelt es sich nicht um ein wirklich freies Arbeitsverhältnis. Wer ein derartiges Arbeitsverhältnis abbricht, ist sofort wieder zivildienstpflichtig und unterliegt dem Zivildienst, den man eigentlich aus Gewissensgründen verweigert hat. Der § 15a wird nicht umsonst als Lex Jehova bezeichnet: Er erleichtert es genau diesem Personenkreis, trotz der vorhandenen Glaubensgrundsätze einen Dienst im Rahmen der Wehrpflicht zu leisten.

Fazit

Der § 15a stellt für Totalverweigerer keine Alternative zur Wehrpflicht dar, sondern er ist eher noch eine Falle, in die sie gelockt werden sollen. Es ist in keiner Weise einsehbar, weshalb dieser Dienst noch länger ist als der sowieso schon längere Zivildienst. Zusätzlich wird eine doppelte Hürde aufgebaut: als erstes die formale Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und dann noch die Anerkennung einer Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst. Diesen Paragraphen zu akzeptieren, kommt einer Entpolitisierung der Entscheidung gegen den Krieg gleich. Für Totalverweigerer scheidet der Weg über den § 15 a ZDG aus, da er nicht an der Wehrpflicht rüttelt und die Gesamtverteidigung nicht problematisiert. Wer diesen Weg wählt, hat weder die Möglichkeit, sich gegen das Zivildienstgesetz zu wenden, noch ist ihm eine radikale Auseinandersetzung mit dem Militär möglich. Bei dieser Regelung handelt es sich vielmehr um eine Fiktion, die dem schlechten Gewissen des Staats entsprungen ist, der sich demokratisch gibt und so die totale Vorbereitung für den Krieg - mit allem zur Verfügung stehenden "Menschenmaterial" - verschleiern will.

Michael Behrendt

Literatur:

Detlef Beutner; Ohne uns - Reader zur Totalen Kriegsdienstverweigerung. Frankfurt am Main 2000.

Christian Herz; Totalverweigerung- Eine Streitschrift für die totale Kriegsdienstverweigerung, Köln: Komitee für Grundrechte und Demokratie 1995.

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