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Für einen Kriegsfall ("Bündnisfall" / "Spannungsfall" oder "Verteidigungsfall") gelten besondere gesetzliche Bestimmungen, die automatisch oder erst aufgrund eines Beschlusses eines Verfassungsorgans in Kraft treten. Sie setzen in diesem Fall die ohnehin eingeschränkten Grundrechte von Wehrpflichtigen weiter außer Kraft.
Spannungsfall und Bündnisfall in der aktuellen Situation Der Spannungsfall tritt gemäß Art. 80a Absatz 1 Grundgesetz dann ein, wenn der Bundestag dies mit einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschließt. Nach Art. 80a Absatz 3 tritt der Spannungsfall sogar bereits dann ein, wenn ein "internationales Organ im Rahmen eines Bündnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierung" einen entsprechenden Beschluß faßt. Ein solches internationales Organ ist die Nato. Die USA hat die Terroranschläge als einen militärischen Angriff gewertet. Der Nato-Rat hat am 12.09.2001 beschlossen, den Bündnisfall festzustellen, wenn die Ermittlungen ergeben würden, daß diese Anschläge "von außerhalb der Vereinigten Staaten gesteuert" wurden. Der Bundestag hat am 19.09.2001 eine Entschließung verabschiedet, die diese Erklärung des Nato-Rates ausdrücklich begrüßt. Das Eintreten des Bündnisfalles würde bedeuten, daß die USA auf die gesamte Nato-Infrastruktur zurückgreifen könnten. Die Bundeswehr dürfte sich an Kampfmaßnahmen allerdings erst dann beteiligen, wenn der Bundestag dies vorher beschlossen hätte. Da die terroristischen Anschläge in den USA als ein militärischer Angriff gewertet wurden, könnte dies bedeuten, daß im Falle von etwaigen terroristischen Vergeltungsmaßnahmen gegen die Bundesrepublik Deutschland, ihrerseits Folge der US-/Nato-Vergeltungsschläge, der "Verteidigungsfall" nach Artikel 115a festgestellt werden könnte. Deutschland wäre dann im Kriegszustand. Neben dem grundgesetzlich verankerten Spannungs- und Verteidigungsfall gibt es außerdem den "Bereitschaftsfall" mit weitreichenden Konsequenzen für Wehrpflichtige. Im folgenden geben wir einen Überblick über die wichtigsten Konsequenzen: Grundsätzlich: Soldaten und Auslandseinsätze Alle freiwillig dienenden Soldaten (Berufs-, Zeitsoldaten, Freiwillig Wehrdienst Leistende) können zu jedem Einsatz abkommandiert werden. Es bedarf keiner vorherigen Zustimmung des einzelnen Soldaten. Nach der Rechtsauffassung der derzeitigen Bundesregierung sind "auch Soldaten im Grundwehrdienst verpflichtet, im Rahmen der verfassungsmäßigen Aufgaben der Bundeswehr überall dort Dienst zu leisten, wo es erforderlich ist", also auch im Ausland. Allerdings ist es Praxis, daß sie dort "ausschließlich aufgrund freiwilliger Meldung eingesetzt werden". (Drucksache des Bundestages 14/3893, S. 14) In einer sicherheitspolitisch zugespitzten Situation kann von dieser Praxis abgewichen werden. Potentiell ist also auch jeder Grundwehrdienstleistende davon bedroht, im Ausland eingesetzt zu werden. Grundsätzlich: Reservisten und Auslandseinsätze Wehrpflichtige gehören nach ihrer Dienstzeit zur Reserve. Reservisten können jederzeit zu Wehrübungen einberufen werden. Eine Wehrübung darf höchstens 3 Monate dauern. Die Gesamtdauer von Wehrübungen für Mannschaftssoldaten beträgt 9, bei Unteroffizieren 15 und bei Offizieren maximal 18 Monate. Wehrpflicht im Bereitschaftsdienst und Bereitschaftsfall Unabhängig von einer gesetzlichen Voraussetzung kann die Bundesregierung verfügen, daß Reservisten zu unbefristeten Wehrübungen, als Bereitschaftsdienst deklariert, einberufen werden können. Diese Einberufungen können durch die Kreiswehrersatzämter ohne Einhaltung einer Frist ausgesprochen werden (Musterungsverordnung § 2). Darüber hinaus kann die Bundesregierung - in eigenem Ermessen und ohne parlamentarische Zustimmung - den Bereitschaftsfall anordnen. Die Kreiswehrersatzämter können Zurückstellungen, die nach § 12 Absatz 2 und 4 des Wehrpflichtgesetzes vorgenommen wurden (Vorbereitung auf das geistliche Amt, Berufsausbildung, zweiter Bildungsweg etc.), widerrufen. Widersprüche gegen Musterungsbescheide verlieren ihre aufschiebende Wirkung, gesetzlich vorgeschriebene Anhörungen vor der Einberufung können unterbleiben. Wehrpflichtige, die sich im Ausland aufhalten, können zur unverzüglichen Rückkehr aufgefordert werden, und jeder Grenzübertritt ist genehmigungspflichtig. Der Bereitschaftsfall hat keine Auswirkungen auf anerkannte Kriegsdienstverweigerer. Wehrpflicht und Spannungsfall Nach Eintreten des Spannungsfalls kann eine "Sonderregelung für Verteidigungsangelegenheiten" im Verwaltungsverfahrensgesetz (§ 95) in Kraft treten. Danach werden durch Vereinfachungen Verwaltungsvorgänge erheblich beschleunigt, da auf Anhörungen, schriftliche Bestätigungen und Begründungen verzichtet werden kann. Die Aufgabe der Kreiswehrersatzämter, der Truppe Personalersatz zuzuführen, wird dadurch erheblich vereinfacht. Unabkömmlichkeitsstellungen für Wehrpflichtige können auf Tätigkeiten beschränkt werden, die für den Weiterbetrieb kriegsnotwendiger Betriebe oder Aufgaben notwendig sind. Spannungsfall/Verteidigungsfall Nach Artikel 12a können sowohl im Spannungs- als auch im Verteidigungsfall Wehrpflichtige, die sich weder im Wehr- noch Zivildienstverhältnis befinden, für "Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden". Allerdings ist hier zwischen dem Spannungsfall nach Artikel 80a Absatz 1, der eine Entscheidung des Bundestages voraussetzt, und nach Artikel 80a Absatz 3 zu unterscheiden. Letzterer wird aufgrund einer Entscheidung durch ein internationales Gremium festgestellt. Das ist der Bündnisfall. Arbeitsverpflichtungen von Wehrpflichtigen sind nur dann möglich, wenn der Bundestag den Spannungsfall festgestellt hat. Notstandsgesetze können bei Eintritt des Spannungsfalles oder im Verteidigungsfall in Kraft treten und hebeln in grundlegenden Bereichen die Grundrechte aller Bürger und Bürgerinnen aus. Aber auch unabhängig von der formellen Feststellung des Spannungsfalls kann der Bundestag nach Artikel 80a Absatz 1 die Anwendung der Notstandsgesetze beschließen, die ansonsten nur im Spannungsfall oder Verteidigungsfall zugelassen sind. Dies wird als "Teilnotfall" bezeichnet. Anträge auf Kriegsdienstverweigerung, die von nicht einberufenen Ungedienten gestellt werden, verlieren im Verteidigungs- und Spannungsfall einschließlich Bündnisfall ihre einberufungshemmende Wirkung. Über diese Anträge entscheiden dann die Ausschüsse für Kriegsdienstverweigerung (§ 8 Kriegsdienstverweigerungsgesetz). Antragsteller können trotzdem vor der Entscheidung über ihren Antrag zum Wehrdienst einberufen werden. Jedoch hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 24. April 1985 entschieden, daß man im Kriegsfall nach einem KDV-Antrag nur zu einem waffenlosen Dienst verpflichtet werden darf. Zum waffenlosen Dienst können folgende Hilfstätigkeiten für das Militär gehören: Dienst in der Militärverwaltung, Sanitätsdienst, Verpflegung, Reparaturen (aber nicht von Waffen), Feuer löschen, Entschärfen von Blindgängern. Wehrpflicht, KDV und Verteidigungsfall Nach Feststellung des Verteidigungsfalles unterliegen alle Wehrpflichtigen bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 60. Lebensjahr beenden, der Wehrpflicht (§ 3 Absatz 5 Wehrpflichtgesetz). Für aktive Soldaten wird die Dienstzeit auf unbestimmte Zeit erweitert, Reservisten können zu einem unbefristeten Wehrdienst einberufen werden (§ 4 Absatz 1 Satz 4 Wehrpflichtgesetz), auch zu Einsätzen rund um den Globus. Ungediente Wehrpflichtige gehören zur Ersatzreserve und können im Verteidigungsfall zur Bundeswehr einberufen werden. Die Ausweitung der Wehrpflicht gilt auch für anerkannte Kriegsdienstverweigerer. Sie können ebenfalls bis zum 60. Lebensjahr zu einem unbefristeten Zivildienst einberufen werden, unabhängig davon, ob sie bereits Zivildienst geleistet haben oder noch nicht - so § 79 Absatz 1 Zivildienstgesetz. Ein Kriegsdienstverweigerer, der noch vor Feststellung des Verteidigungsfalles seine Anerkennung beantragt hat, über dessen Antrag aber noch nicht entschieden ist, kann sofort zum Zivildienst einberufen werden (Wehrpflichtgesetz § 48 Absatz 2 Satz 2). Alle erfolgten Zurückstellungen vom Wehr- oder Zivildienst, ausgenommen solche aus gesundheitlichen Gründen, treten außer Kraft (Wehrpflichtgesetz § 48 Absatz 2 Satz 3 und § 79 Absatz 4 Zivildienstgesetz). Einberufungen zum unbefristeten Wehrdienst und zwar zum sofortigen Dienstantritt können ohne Einhaltung einer Frist erfolgen (§21 Absatz 3 Wehrpflichtgesetz). Nur die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer schützt Wehrpflichtige vor den vielfältigen Möglichkeiten einer Einberufung in Krisenzeiten. Und ein solcher Antrag ist auch ein deutliches Zeichen: Nicht mehr mit mir! Die Kampagne gegen Wehrpflicht, Zwangsdienste und Militär hilft jedem mit Rat und Tat, der seine Rechte durchsetzen will. Nur wer sich wehrt, hat eine Chance, der Gewaltspirale zu entrinnen. Laßt euch nicht für einen der zukünftigen Kriege einplanen und verplanen! Ralf Siemens |
Kontakt Kampagne gegen Wehrpflicht, Zwangsdienste und Militär Die Ex-Reservistengruppe illoyal hat den Ratgeber "Nix wie raus...! - Kriegsdienstverweigerung für Soldaten und Reservisten" herausgegeben. Diese 64-seitige Broschüre wendet sich an Soldaten und Reservisten, die den Kriegsdienst an der Waffe verweigern wollen, und geht u.a. ausführlich auf das Ausschuß-Anerkennungsverfahren ein. Diese Broschüre enthält die notwendigen Basisinformationen. Weitere Hinweise hierzu auf Seite 43 unter "Bücher und Broschüren". Art. 80a (Spannungsfall) 1) Ist in diesem Grundgesetz oder in einem Bundesgesetz über die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt, daß Rechtsvorschriften nur nach Maßgabe dieses Artikels angewandt werden dürfen, so ist die Anwendung außer im Verteidigungsfalle nur zulässig, wenn der Bundestag den Eintritt des Spannungsfalles festgestellt oder wenn er der Anwendung besonders zugestimmt hat. Die Feststellung des Spannungsfalles und die besondere Zustimmung in den Fällen des Artikels 12a Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. 2) Maßnahmen auf Grund von Rechtsvorschriften nach Absatz 1 sind aufzuheben, wenn der Bundestag es verlangt. 3) Abweichend von Absatz 1 ist die Anwendung solcher Rechtsvorschriften auch auf der Grundlage und nach Maßgabe eines Beschlusses zulässig, der von einem internationalen Organ im Rahmen eines Bündnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierung gefaßt wird. Maßnahmen nach diesem Absatz sind aufzuheben, wenn der Bundestag es mit der Mehrheit seiner Mitglieder verlangt. |