illoyal - Journal für Antimilitarismus

Nr. 20/21 Herbst 2002

Hohe Ethik statt mangelnder Reife

 

Der Totalverweigerer Malik Sharif war zum 1. November 2001 einberufen. Am 3. November meldete er sich bei der Bundeswehreinheit, zu der er einberufen war. Dort verweigerte er alle Befehle und war danach 80 Tage arrestiert. (Redaktion)

 

I. Prolog

Mit fünf Minuten Verspätung eröffnet Richter Burkhard Müller-Reinwarth im Amtsgericht Berlin-Tiergarten am 12. Juli den Prozeß gegen den 19-jährigen Totalen Kriegsdienstverweigerer Malik Sharif aus Berlin. Malik hat sich seit Beginn seines "Dienstverhältnisses" bei der Bundeswehr konsequent geweigert, jede Art von Befehlen auszuführen und wurde daher wegen wiederholter Gehorsamsverweigerung angeklagt. Für Verwirrung sorgt eingangs ein Formfehler in den Prozeßakten: Das Geburtsdatum von Malik ist dort falsch angeben. Der preußischen Bürokratie sollte eben auch ein Richter nicht blind vertrauen. Es folgt ein Zwiegespräch zwischen Richter und Malik, in dem sich der Richter ein Bild von Maliks Freizeitgestaltung, seinen Berufswunsch und den Bedingungen des 80-tägigen Militärarrests, den Malik bereits verbüßt hat, zu machen versucht. Malik gibt bereitwillig Auskunft, mit Ausnahme über seine finanziellen Verhältnisse. Nachdem der Staatsanwalt die Anklageschrift verlesen hat, nimmt Malik Stellung.

II. Der Angeklagte

Malik hat sich ausgiebig auf seinen Prozeß vorbereitet. Er trägt den Inhalt seiner Prozeßerklärung frei vor und legt die Motive dar, die ihn zu dem Entschluß, als Totaler Kriegsdienstverweigerer den Wehrdienst zusammen mit dem Zivildienst abzulehnen, bewegt haben. Im Mittelpunkt von Maliks Argumentation steht sein Gewissen. Dieses verbiete ihm kompromißlos das Töten. Als Pazifist lehne er jede Armee ab. Er fordert die vollständige Abrüstung aller Armeen und die weltweite Abschaffung der Wehrpflicht. Neben seiner Gewissenentscheidung führt Malik auch politische Argumente an; in erster Linie durch Bezugnahme auf die jüngsten Angriffskriege mit Bundeswehrbeteiligung. Außerdem gewöhne Krieg die Bevölkerung daran, Gewalt als ein legitimes Mittel zur Konfliktlösung zu akzeptieren. Da der Zivildienst nicht nur der Form nach Erfüllung der Wehrpflicht ist, sondern Zivildienstleistende im Kriegsfall zu Maßnahmen herangezogen werden können, welche die Bundeswehr unmittelbar unterstützen, komme für ihn die Ableistung des Zivildienstes ebenfalls nicht in frage. Darüber hinaus machten die bereits heute geschlossenen Kooperationsverträge zwischen der Bundeswehr und zivilen Krankenhäusern deutlich, in welche Richtung sich die Zusammenarbeit zwischen Militär und Zivildienstleistenden bewege. Außerdem stelle die Ableistung des Wehrdienstes einen nicht hinnehmbaren Eingriff in die Grundrechte der Wehrpflichtigen dar. 1)

III. Die Jugendgerichtshelferin

Wenn sie auch sicherlich die besten Absichten gehabt hat, fällt sie doch mit ihrer Äußerung Malik in den Rücken: Nachdem sie Malik als politisch engagierten Menschen dargestellt hat, unterstellt sie ihm, die Härte der Vollzugsmaßnahmen im Miltärarrest unterschätzt zu haben, woraufhin Malik ihr sofort ins Wort fällt und die Sache dahingehend richtig stellt, daß er in vollem Bewußtsein dessen, was auf ihn zukommen werde, die Sanktionen der Bundeswehr in Kauf genommen habe. Dadurch unterstreicht er noch einmal die Ernsthaftigkeit seiner Gewissensentscheidung gegenüber dem Richter. Abschließend spricht sich die Jugendgerichtshelferin für die Verurteilung nach dem Jugendstrafgesetz aus, da die äußeren Lebensverhältnisse von Malik dies rechtfertigten und schlägt dem Richter vor, anstelle von Geld- oder Freiheitsstrafe lediglich eine Verwarnung gegen Malik auszusprechen.

IV. Der Staatsanwalt

Die Staatsanwaltschaft vertritt ein junger Referendar. Er bewertet es positiv, daß Malik sich zur "Tat" bekannt habe und geht ferner davon aus, daß von Malik in Zukunft keine weiteren Verfehlungen zu befürchten seien. Durch sein Verantwortungsbewußtsein und seine politische Überzeugung zeige Malik ein hohes Maß an charakterlicher Reife. Allerdings könne es nicht geduldet werden, daß jeder Bürger die Anwendbarkeit von Strafgesetzen für sich selbst überprüfe. Die Ableistung des Wehrdienstes sei eine im Grundgesetz verankerte allgemeine Pflicht, der alle Betroffenen nachzukommen haben. Und so fordert der Staatsanwalt eine 6-monatige Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Die Anwendung des Jugendstrafrechts kommt für ihn nicht in Betracht.

V. Die Verteidigung

Maliks Rechtsanwalt, Wolfgang Kaleck, baut dem Richter goldene Brücken auf juristischem Fundament: Der Staat könne auf andere Weise als die Bundeswehr mit dem Gesetzeskonflikt verfahren, in den Malik geraten sei. Dieser Konflikt sei dadurch zustande gekommen, daß im Grundgesetz keine Möglichkeit zur Verweigerung des Kriegsdienstes ohne Waffe vorgesehen sei. Für das Gericht gäbe es die Möglichkeit, in einem außerordentlichen Einzelfall auf die Durchsetzung der Strafnorm zu verzichten. Auch hätten sich bereits zahlreiche Amtsgerichte in Prozessen gegen Totale Kriegsdienstverweigerer der Anwendung von Art. 4 Abs.1 GG zum Schutze der Gewissensfreiheit geöffnet. In Maliks Fall seien die Voraussetzungen für einen Strafverzicht gegeben, schließlich unterscheide sich Maliks Fall deutlich von anderen Strafprozessen und außerdem ginge es Malik nicht darum, eine Strafnorm zu verletzen, sondern um den Schutz seines Gewissens, für den er bereits eine Bestrafung in Form des verbüßten Arrests in Kauf genommen habe. Nur ein Freispruch könne Maliks Gewissensfreiheit in Zukunft schützen.

VI. Das Urteil

Der Richter befindet Malik für schuldig im Sinne der Anklage. Der Tatbestand der wiederholten Befehlsverweigerung sei erfüllt und damit kein Schuldaussschluß möglich. Allerdings wendet der Richter Jugendstrafrecht an, um auf diese Weise Malik mit einer Verwarnung davonkommen zu lassen, die für ihn ohne Folgen bleiben wird. Wie der Richter ausdrücklich betont, sei das Jugendstrafrecht nicht deshalb angewendet worden, weil das Gericht an Maliks Reife zweifle, sondern damit diesem "keine Steine in den Weg gelegt werden". Zudem äußert sich Richter Müller-Reinwarth dahingehend, daß Maliks Verhalten von hoher Ethik getragen sei. Die Kosten des Verfahrens trägt der Staat.

VII. Epilog

Das Erstaunliche an Maliks Prozeß ist, daß die Staatsanwaltschaft trotz des vergleichsweise sehr milden Urteils darauf verzichtet hat, Berufung einzulegen. Mittlerweile ist das Urteil rechtskräftig, und Malik kann jetzt unbehelligt sein Studium aufnehmen.

Sebastian Ehrentraut

1) Vgl. illoyal 18.

 

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