illoyal - Journal für Antimilitarismus

Nr. 20/21 Herbst 2002

Bürger im Fadenkreuz des Staates

Terrorismusbekämpfung in Deutschland - eine vorläufige Bilanz

Ein Jahr ist es her, daß World Trade Center und Pentagon durch terroristische Flugzeugangriffe in Schutt und Asche gelegt wurden und Tausende Menschen in den Trümmern starben. Die Ruinen rauchten noch, da wurde in Deutschland die Gesetzgebungsmaschinerie in Bewegung gesetzt und nach neuen und weitreichenderen Befugnissen für Polizei und Geheimdienste gerufen. Rund zwei Wochen später lag das "BMI-Sicherheitspaket zur Terrorismusbekämpfung" vor. Die darin enthaltenen Forderungen wurden in aller Eile in Gesetzestext gegossen und zum 1.1.2002 als "Terrorismusbekämpfungsgesetz" in Kraft gesetzt.1) Der Aufschrei zahlreicher Bürgerrechts- und Flüchtlingsorganisationen, Verfassungsrechtler und DatenschützerInnen konnte die Verabschiedung nicht verhindern. Selbst die Sachverständigen, die während der Innenausschußanhörung Ende November letzten Jahres in großer Mehrheit das Gesetzesvorhaben als unverhältnismäßig und verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar kritisierten, wurden weitgehend ignoriert. Eine breite gesellschaftliche Diskussion über das "Anti-Terror-Paket" war in dieser kurzen Zeit ohnehin nicht möglich und wohl auch nicht erwünscht. Erst Anfang November lag der Gesetzentwurf als öffentliche Drucksache vor; und erst am 13. Dezember - einen Tag vor der Verabschiedung durch den Bundestag - war er im Internet vom Bundestagsserver abrufbar. Die ParlamentarierInnen des Deutschen Bundestages stimmten an jenem Freitagnachmittag mehrheitlich einem Artikelgesetz zu, dessen abschließenden Inhalt sie im Detail gar nicht kannten und dessen (bürger-)rechtliche und gesellschaftliche Auswirkungen sie vermutlich nicht überschauen konnten.
Dabei war und ist überdeutlich, daß eine Vielzahl der verrechtlichten Befugnisse weder einen Bezug zu den Anschlägen vom 11. September oder auch nur zu Terrorismusbekämpfung allgemein haben noch dazu überhaupt taugen. Es entstand vielmehr der Eindruck, daß Schilys Polizei- und Geheimdienststrategen ihre Schubladen geöffnet und ihre Wunschlisten hervorgeholt hatten. Der Zeitpunkt war günstig. Paralysiert von dem bislang unvorstellbaren Ausmaß terroristischer Gewalt konnten und wollten Politik und politische Öffentlichkeit dem Vorstoß aus dem Hause Schily nichts entgegensetzen. Schnell war undifferenziert der Islam wenn auch nicht als Urheber so doch als Nährboden der Anschläge ausgemacht, und Deutschland mußte sich vor Islamisten und islamischen Terroristen schützen. In diesem von rassistischen Ressentiments geprägten Klima gediehen die Schily-Vorschläge gut. So beschränken nahezu die Hälfte der durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz geänderten und hinzugefügten Paragraphen ausschließlich die Rechte von hier lebenden MigrantInnen, Asylsuchenden und ausländischen Reisenden aus visumpflichtigen Staaten.

Terrorismusbekämpfungsgesetz

Das Artikelgesetz ändert insgesamt rund 20 Gesetze und Verordnungen: Zusätzliche Kompetenzen erhalten die drei Geheimdienste Bundesamt für Verfassungsschutz, Bundesnachrichtendienst (BND) und Militärischer Abschirmdienst (MAD). Sie dürfen nun auch im Einzelfall Auskunft von Luftfahrtunternehmen, Banken, Post- und Telekommunikationsanbietern einholen, z.B. über Reiseziele, Kontobewegungen sowie alle Verbindungsdaten, die beim Telefonieren, E-Mailen oder Surfen anfallen. Größere Befugnisse erhalten ebenfalls das Bundeskriminalamt (BKA) und der Bundesgrenzschutz (BGS). Während das BKA nun auch in Fällen von Computersabotage ermitteln darf, Datenerhebung und Wohnraumüberwachung erleichtert werden, kann der BGS in einem erweiterten Grenzgebiet verdachtsunabhängig kontrollieren und nun ohne die bisherigen (auch schon kaum begrenzenden) Voraussetzungen Ausweise kontrollieren. Gemeinsam ist diesen Änderungen, daß sie nicht auf Fälle terroristischer Straftaten oder Gefahren beschränkt werden. Ziel ist offenbar, BGS und BKA zu stärken und nach und nach zu Bundespolizeien auszubauen.

Im Ausländer- und Asylrecht werden u.a. die Versagungsgründe für Aufenthaltsgenehmigungen und Visa erweitert und Ausweisungen erleichtert, wenn AusländerInnen die "freiheitlich demokratische Grundordnung" gefährden, an politisch motivierten Gewalttaten beteiligt sind oder "Tatsachen belegen" daß sie eine Vereinigung fördern oder ihr angehören, die internationalen Terrorismus unterstützt. Zwar sind jetzt dem Wortlaut nach Beweise gefordert - im Entwurf genügte ein Verdacht. In der Praxis dürfte dies jedoch keinen Unterschied bedeuten, da, bevor Visa und Aufenthaltsgenehmigungen erteilt werden, die Geheimdienste konsultiert werden und die lediglich mitteilen, ob Versagungsgründe vorliegen. Ihre Quellen geben sie wie immer nicht preis. Gegen diese Vorwürfe (rechtlich) vorzugehen, dürfte für Betroffene nahezu unmöglich sein. Zudem können nach der neuen Rechtslage bei Ausländerbehörden, Auslandsvertretungen und im Ausländerzentralregister (AZR) gespeicherte Daten für solche Überprüfungen an die Geheimdienste, Zoll und Polizeibehörden weitergegeben werden, die sie dann für ihre Zwecke nutzen können. Alle Asylsuchenden werden ohnehin schon in der zentralen Fingerabdruckdatei AFIS erfaßt. Diese Daten und die seit Anfang des Jahres zur "Identitätssicherung" aufgezeichneten Sprachprofile dürfen jetzt auch zur Strafverfolgung und Gefahrenabwehr verwendet werden. Konkret bedeutet dies z.B. einen automatischen Abgleich der Fingerabdrücke mit dem polizeilichen Tatortspurenbestand des BKA. Von einer Zweckbindung der gespeicherten Daten kann man wohl kaum noch sprechen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist damit für MigrantInnen und Asylsuchende außer Kraft gesetzt.

Rasterfahndung

Bereits eine Woche nach den Anschlägen vom 11. September waren in Deutschland lebende Ausländer aber auch Deutsche in das Visier der Terroristenfahnder geraten. Mittels Rasterfahndung glaubten die Landeskriminalämter und das BKA weitere Mitglieder der Al Qaida aufspüren zu können. Im automatisierten Abgleich der Daten von Meldebehörden, Universitäten und anderen öffentlichen und privaten Arbeitgebern wurde nach Menschen mit dem vermuteten Täterprofil "männlich, islamische Religionszugehörigkeit ohne nach außen tretende fundamentalistische Grundhaltung, legaler Aufenthalt, keine eigenen Kinder, Studientätigkeit (technische Fächer), Mehrsprachigkeit, keine Auffälligkeiten im allgemeinkriminellen Bereich, rege Reisetätigkeit, häufige Visabeantragungen, finanziell unabhängig"2) gesucht. Bis Februar 2002 blieben bundesweit knapp 20.000 Personen im Netz hängen, die von der Polizei genauer überprüft werden mußten. In Hamburg bekamen z.B. 140 Studierende vom LKA eine Einladung zu einem "persönlichen Gespräch", zu dem sie Kontoauszüge, Studienbescheinigungen, Geburtsurkunden von Kindern und Reiseunterlagen mitbringen sollten. Wer der Aufforderung nicht nachkam, sollte auf anderem Wege überprüft werden. Das Ergebnis der Rasterfahndung ist mehr als kläglich: Nicht ein einziger "Schläfer" konnte auf diese Weise entdeckt werden. Der angerichtete bürgerrechtliche Schaden ist hingegen immens, wenn die Daten Millionen Unverdächtiger zu polizeilichen Zwecken mißbraucht werden. Zahlreiche Gerichte bescheinigten der Polizei die Unzulässigkeit der Rasterfahndung, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren; andere Gerichte hoben diese Entscheidungen z.T. wieder auf. Hessen senkte daraufhin einfach die Voraussetzungen im Polizeigesetz herab, um leichter Daten abgleichen zu können. Die offensichtliche Unzulänglichkeit der Rasterfahndung zur Terrorbekämpfung hielt auch den Bundesgesetzgeber nicht davon ab, die Datenbasis für den automatisierten Abgleich zu erweitern. Nach dem Terrorismusbekämpfungsgesetz dürfen nun auch Sozialdaten verwendet werden, die man zum Beispiel beim Antrag auf Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe angegeben hat (Religionszugehörigkeit, frühere Arbeitgeber, frühere Anschriften, erhaltene Geldleistungen).

Schnüffeleien durch den "Verfassungsschutz"

Als Maßnahme mit enormer Breitenwirkung könnten sich sogenannte Sicherheitsüberprüfungen entwickeln. Das sind Nachforschungen durch Polizei und Verfassungsschutz über Personen, die in sicherheitsrelevanten Bereichen arbeiten oder künftig arbeiten sollen. Mit dem Terrorismusbekämpfungsgesetz wurde der "Personelle Sabotageschutz" eingeführt, der nun auch zahlreiche nichtstaatliche Arbeitgeber betrifft, deren Tätigkeit als "lebenswichtig" eingestuft wird. Gemeint sind damit "Einrichtungen, die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind und deren Beeinträchtigung erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung und somit Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entstehen lassen würden". Die erste Gesetzesbegründung faßte darunter Energieerzeuger, Wasserbetriebe, pharmazeutische Firmen, Krankenhäuser, Banken aber auch die Bereiche Telekommunikation, Bahn, Post, Rundfunk- und Fernsehanstalten. Die Sachverständigen kritisierten die Formulierung als zu unbestimmt, da der Wortlaut darüber hinaus auch die Überprüfung des Personals von Tankstellen und Supermärkten, Nahverkehrsmitteln, Werkskantinen usw. zuließe. Die Formulierung ist geblieben. Zu massenweisen Überprüfungen durch den Verfassungsschutz ist es bislang noch nicht gekommen. Aus personellen Gründen wird dies kurzfristig auch kaum möglich sein. Dennoch ist damit eine Befugnis geschaffen worden, die für viele ArbeitnehmerInnen Schnüffeleien durch den Verfassungsschutz bedeuten und nicht zuletzt - bei negativem Ergebnis, gegen das Betroffene sich kaum wehren können - den Arbeitsplatz kosten kann.

Biometrie in Ausweisen

Schon der erste Entwurf des BMI-Sicherheitspaketes zur Terrorismusbekämpfung enthielt die Forderung nach Fingerabdrücken in Pässen. Daß die mutmaßlichen Terrorflieger weder deutsche Ausweise hatten noch nach Angaben der Bundesdruckerei jemals gefälschte deutsche Ausweise verwendet wurden, schien die Strategen nicht zu kümmern. Letztendlich werden künftig alle Deutschen über 16 Jahre und hier lebende MigrantInnen neben dem Lichtbild ein weiteres biometrisches Merkmal von Fingern, Händen oder Gesicht in ihrem Paß, Personalausweis, Visum oder anderen Aufenthaltsgenehmigungen angeben müssen. Welches Merkmal in die Ausweise kommen wird, soll noch durch ein Bundesgesetz, bei Visa durch Rechtsverordnung festgelegt werden. Die erforderlichen Rechtsvorschriften liegen z.Z. noch nicht einmal im Entwurf vor. Nachdem in aller Eile das Schily-Paket Ende letzten Jahres durch den Bundestag gejagt worden war, stellte die Bundesregierung im April fest, daß der gegenwärtige Forschungs- und Entwicklungsstand bei biometrischen Anwendungen einen kurzfristigen Einsatz gar nicht zuläßt. "Verläßliche Aussagen, Feldversuche und erfolgreich durchgeführte Projekte in der Größenordnung des Einsatzes für deutsche Pässe und Personaldokumente (70 Mio. Nutzer) existieren nicht," mußte die Bundesregierung zugeben.3) Bis also Biometrie flächendeckend in Ausweisen vorgeschrieben ist, werden Jahre mit großangelegten Versuchen vergehen. Einen Alleingang ohne Abstimmung im EU-Rahmen wird Deutschland sowieso nicht unternehmen.

Wenigstens für deutsche Ausweisinhaber wird nach Protesten von DatenschützerInnen keine bundesweite Referenzdatei mit biometrischen Merkmalen eingerichtet. Auch schreibt das Gesetz vor, daß die biometrischen Daten nur zur Echtheitsüberprüfung des Dokuments und zur Identitätsüberprüfung des Ausweisinhabers genutzt werden dürfen. Eine Referenzdatei ist dafür gar nicht erforderlich. Die Nutzung für erkennungsdienstliche Zwecke zur Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung ist damit ausgeschlossen. Für AusländerInnen gilt der ausdrückliche Verzicht auf eine Referenzdatei nicht. Zusammen mit den AFIS- und AZR-Daten hat der Gesetzgeber damit die Möglichkeit geschaffen, polizeilich vielfältig nutzbare Vorratsdatensammlungen anzulegen. Erste Forderungen nach einer Biometrie-Datei für die deutsche Bevölkerung kommen bereits aus Bayern. Zu groß sind die Begehrlichkeiten von Polizeien und Innenministerien. Sind erst einmal Referenzdaten von Finger-, Handabdrücken oder der Gesichtsgeometrie vorhanden, wird das polizeiliche Verlangen, sie zur Spurenidentifikation und zu Fahndungszwecken zu nutzen, nicht mehr aufzuhalten sein.
Erste Schritte beim Einsatz biometrischer Identifizierungssysteme macht das Bayerische Innenministerium bereits und meint auf technische Reife und ein wissenschaftliches Fundament verzichten zu können. Um wenigstens die bayerische Bevölkerung vor "reisenden Straftätern" und "islamisch-fundamentalistischen Extremisten" zu schützen, präsentierte Innenminister Beckstein Ende Juli 2002 im Alleingang eine "biometrische Gesichtsfelderkennung", die zunächst als 3-monatiges Pilotprojekt an den Grenzübergängen Nürnberg-Flughafen und Waidhaus zum Einsatz kommen soll. Hegt der Grenzbeamte Zweifel, daß das Paßfoto mit dem Reisenden übereinstimmt, wird das Foto eingescannt und die Person digital fotografiert. Eine Gesichtserkennungs-Software vergleicht die Bilder und trifft eine Wahrscheinlichkeitsaussage, ob Paßbild und Person identisch sind. Wenn der Versuch erfolgreich verläuft, hofft Beckstein, Gesichtserkennungssysteme mit "bestehenden oder künftigen Bilddatenbanken" verknüpfen zu können - ein im Augenblick wegen der Zweckbindung noch gesetzeswidriger Einsatz.

Fazit

Eine Bilanz über Stand von Bürgerrechten und Demokratie nach dem 11. September fällt ernüchternd aus. Bisher eherne Verfassungsprinzipien wie die Trennung von Polizei und Geheimdiensten oder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung werden leichtfertig geopfert. Die Logik dieser Maßnahmen folgt einer Linie, nach der im Kampf gegen den globalisierten Terror alles erlaubt ist - vom Krieg gegen andere Völker bis hin zur weitreichenden Überwachung der eigenen Bevölkerung.

Martina Kant

Martina Kant ist Politologin und Redakteurin der Zeitschrift Bürgerrechte & Polizei/CILIP.

1) Siehe eine Dokumentation des Gesetzgebungsprozesses mit Entwürfen und Stellungnahmen sowie Informationen zur Rasterfahndung unter www.cilip.de/terror.

2) Beispielhaft Amtsgericht Tiergarten: Beschluß v. 20.9.2001 - Az.: 353 AR 199/01; weiteres zur Rasterfahndung unter www.cilip.de/terror/raster.htm und in Bürgerrechte & Polizei/CILIP 70 und 71.

3) BT-Drs. 14/8839 v. 22.4.2002, S. 3.

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